FAQ
Antworten auf
häufige Fragen
Was sind Abfälle und welche Art von Abfälle gibt es?
Die Definition von Abfall findet man in der Europäischen Richtlinie 2008/98/EG und im Staatlichen Legislativdekret 152/2006:
„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Abfälle werden laut derer Herkunft in Sonder- und Hausabfälle unterteilt.
Unter Sonderabfälle versteht man:
- Abfälle aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und aus industrieller Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
- Abfälle aus Abbruch- und Bautätigkeiten sowie Abfälle aus Erdaushub, welche die von der Landesregierung festgelegten Grenzwerte überschreiten
- Abfälle aus industriellen Tätigkeiten
- Abfälle aus handwerklichen Tätigkeiten
- Abfälle aus Handelstätigkeiten
- Abfälle aus Dienstleistungstätigkeiten
- Abfälle aus der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Schlämme aus Trinkwasseraufbereitung und aus anderen Behandlungen des Wasers sowie aus der Klärung der Abwässer und aus den Rauchgasreinigungsanlagen.
- Abfälle aus der mechanischen Aussonderung von Hausmüll
- Abfälle aus dem Gesundheitsdienst
- Beschädigte und unbrauchbare Maschinen und Geräte
- Ausrangierte Kraftfahrzeuge, Anhänger und Ähnlichen sowie Teile von diesen
- Der Brennstoff aus Abfall
Unter Hausabfällen versteht man:
- Siedlungsabfälle, auch Sperrmüll, die aus Lokalen und Orten stammen, die für den privaten Haushalt bestimmt sind
- nicht gefährliche Abfälle, die aus Lokalen und Orten stammen, die nicht zu Zwecken genutzt werden, die unter Buchstabe a) fallen, und von der Gemeinde nach qualitativen und quantitativen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt werden, dem Hausmüll gleichgesetzt werden.
- Abfälle aus der Straßenreinigung
- Abfälle jedweder Natur und Herkunft, die sich auf öffentlichen Straßen und Flächen oder auf öffentlich zugänglichen privaten Straßen und Flächen oder auf frei zugänglichen Seestränden und auf Flussufern befinden.
- pflanzliche Abfälle, die von Grünflächen, wie Gärten, Parks und Friedhofsflächen stammen
- Abfälle, die aus der Exhumation stammen, sowie die anderen Abfälle, die aus Friedhofstätigkeiten stammen, die nicht unter die Buchstaben b), c) und e) fallen.
Abschließend wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall unterschieden. Dies erfolgt dank Abfallkodex und einer Klassifizierung der EU.
Wie werden Abfälle klassifiziert?
Die Klassifizierung der Abfälle erfolgt über den europäischen Abfallkatalog. Dieser Katalog berücksichtigt neben den nicht gefährlichen Abfällen auch die gefährlichen Abfälle, wobei die gefährlichen mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet werden.
Der Katalog stuft die Abfälle durch einen 6-stelligen Abfallcode ein. Die ersten beiden Nummern stellen das Kapitel (z.B. "Abfälle aus thermischen Prozessen"), Stelle 3 und 4 die Gruppe (z.B. "Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie"), Stelle 5 und 6 die Abfallart (z.B. "Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke") dar.
Um den Abfallcode zu ermitteln muss man folgendermaßen vorgehen:
- Anhand der Kapitel 01 bis 12 oder 17 bis 20 wird der Ursprung des Abfalls definiert. Ausgenommen sind dabei die Abfallcodes mit den Endziffern 99.
- Findet man in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 keinen passenden Abfallcode, so muss das Kapitel 16 durchsucht werden.
- Wird man auch in diesem Kapitel nicht fündig, so sollten die Codes mit den 99-Endungen des entsprechenden Kapitels hergenommen werden.
Um die gefährlichen Abfälle richtig einzustufen, muss die Zusammensetzung und die Gefährlichkeit der enthaltenen Stoffe bestimmt werden. Dieses Prinzip gilt jedoch nur für Abfälle, für die im Verzeichnis zwei Abfallcodes vorkommen. Hierbei handelt es sich um so genannte Spiegeleinträge. Ein Code bezieht sich somit auf den gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.14* - Frostschutzmittel die gefährliche Stoffe enthalten) und der andere auf den nicht gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.15 - Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16.01.14* fallen).
Der Abfall wird nur als gefährlich eingestuft, wenn die darin enthaltenen Stoffe bestimmte Konzentrationswerte erreichen, wodurch bestimmte Gefahrenmerkmale, wie beispielsweise „leicht entzündlich“, „reizend“, „giftig“, „krebserregend“; entstehen.
Damit die Gefährlichkeit eindeutig bestimmt werden kann, muss eine chemische Analyse gemacht werden. Werden die Parameter überschritten, so wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Werden die Konzentrationswerte hingegen nicht erreicht, dann ist der Abfall als nicht gefährlich anzusehen. Für jene Abfälle, die keine Spiegeleinträge sind gilt folgendes: Sie werden unabhängig von jeglicher Analyse, als gefährlich eingestuft.
Ministerialdekret des Präsidenten der Republik vom 16. November 2018, Nr. 146
F-Gase
Fluorierte Treibhausgase sind künstliche chemische Substanzen, die zum Beispiel in den Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Industrieschäumen, Brandschutzsystemen, Aerosolen und Lösungen verwendet werden. Für eine bessere Rückverfolgbarkeit der F-Gase und der Geräte, wird seit Anfang 2019 bei den Handelskammern eine Datenbank der F-Gase geführt. Damit werden auch Informationen über die Installation, Wartung und die Stilllegung von F-Gase enthaltenden Anlagen erfasst.
Kühlanlagen & Co
Unternehmen und natürliche Personen mit Zertifizierung (Installateure, Wartungstechniker) müssen seit September 2019 innerhalb von 30 Tagen nach der Installation von F-Gasen bei bestimmten Einrichtungen eine Reihe von Daten elektronisch an die Datenbank melden. Dieselben Fristen gelten auch für die erste Kontrolle eines Gasaustritts, für Wartungs- und Reparaturarbeiten an bereits installierten Anlagen und für alle darauf folgenden Arbeiten sowie für die Stilllegung der Anlagen. Da der Anwendungsbereich der Zertifizierung auf die Beschäftigten erweitert wurde, erhöht sich auch die Zahl der Personen und der Tätigkeiten, die ins Verzeichnis einzutragen sind.
Die Akkreditierungen und die Bezeichnungen der Zertifizierungsorganisationen, die im Sinne der alten Bestimmungen ausgestellt wurden, behalten bis zum 24. Jänner 2020 ihre Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist müssen die bezeichneten Subjekte ihre Akkreditierung im Sinne der neuen Bestimmungen aktualisieren.
- Elektronische Meldung
- Frist (30 Tage)
- Erste Kontrolle Gasaustritt
- Wartungsarbeiten
- Stilllegung von Anlagen
- Akkreditierung aktualisieren
Verkauf
Bestimmte Händler sind verpflichtet, eine elektronische Meldung über den Verkauf von F-Gasen und von F-Gas enthaltenden Geräten bzw. Anlagen sowie über Kundendienst-, Wartungs-, Installations- und Reparaturarbeiten und deren Stilllegung zu senden. Seit Juli 2019 müssen Händler die Daten über die durchgeführten Verkäufe samt den Nummern der Zertifikate sowie den Angaben zu den Endverbrauchern eingeben.
Abfälle von elektrischen und elektronischen Altgeräten
RAEE
Die Zahl elektrischer und elektronischer Geräte steigt, gleichzeitig verkürzt sich die Gebrauchsdauer einzelner Produkte. Damit keine Schadstoffe in die Umwelt gelangen, ist eine umweltgerechte Entsorgung notwendig. Die Berater von inService informieren dich über gesetzliche Änderungen und Fälligkeiten.
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151 aus dem Jahre 2005 sind die Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet worden, einen Elektrogerätetausch von Geräten mit derselben Funktion, und zwar eins zu eins, alt gegen neu, vorzunehmen. Das technisch überholte Altgerät (Elektro- oder Elektronik-Altgerät - RAEE) kann von einer anderen Marke sein und kann auch in einem anderen Betrieb gekauft worden sein.
FAQ
Antworten auf
häufige Fragen
Batterien und Akkumulatoren: Was sieht das GvD 188/2008 für die Hersteller und Vertreiber vor?
Das GvD 188/2008 legt grundlegende Bestimmungen fest, die sich auf den gesamte Lebenszyklus der Batterien und Akkumulatoren auswirken und definiert die Pflichten für die Hersteller, Vertreiber und Endnutzer.
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren:
- Die Hersteller dürfen Batterien und Akkumulatoren, welche bestimmte Gefahrenstoffe (Quecksilber, Cadmium) enthalten, die die vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht in Verkehr bringen.
- Sie sind für die Organisation und Führung von Sammelstellen für die getrennte Sammlung von Batterien und Akkumulatoren verantwortlich.
- Weiters müssen sich in das Nationale Register der zur Finanzierung der Bewirtschaftung der Altbatterien und -akkumulatoren verpflichteten Subjekte eintragen und jährlich innerhalb 31. März die Daten der im vorhergehenden Jahr auf dem Staatsgebiet in Verkehr gebrachten Batterien und -akkumulatoren mitteilen. Die Eintragung in das Register verfolgt den Zweck, die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die Verwertung der Altbatterien und -akkumulatoren aufzuteilen.
- Die Hersteller müssen die Industriealtbatterien und-akkumulatoren kostenlos von den Endnutzern zurücknehmen.
Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren:
Die Vertreiber sind verpflichtet mittels gut sichtbarem Informationsmaterial die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht, die Altgerätebatterien und -akkumulatoren in den Verkaufsstellen abzugeben. Im Informationsmaterial wird weiter auf die Gefahren und auf die Schäden für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit hingewiesen, die bei der Entsorgung außerhalb der eigens für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behältern entstehen können und auf die Bedeutung der an den Batterien und Akkumulatoren angebrachten Symbole.
Batterien und Akkumulatoren: Welchen Pflichten und Auflagen müssen die Hersteller nachkommen?
- Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registropile.it.
- Bei der Handelskammer um eine Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
- Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
- Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
- Eintragen ins Nationale Register der Batterien und Akkumulatoren (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
- Nach der Eintragung ins Register der Batterien und Akkumulatoren erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
- Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (Ausmaß des Ökobeitrag).
- Auf den Geräten muss das Symbol mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern aufscheinen. Die Kennzeichnung muss durch den Hersteller oder durch seinen Vertreter in Italien oder durch den für die Inverkehrbringung auf den nationalen Markt Verantwortlichen erfolgen.
- In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden.
- Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
- Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
Muss ein Elektro- Elektronikhändler ein Elektroaltgerät eins zu eins eintauschen?
Ja, wobei das Elektro- Elektronikgerät dem erworbenen Gerät gleichgestellt sein muss.
Raee: Welche Auflagen muss der Hersteller/Importeur erfüllen?
- Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registroaee.it.
- Bei der Handelskammer Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
- Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
- Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
- Eintragen ins Nationale Register AEE (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
- Nach der Eintragung ins Register AEE erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
- Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
- Auf den Geräten muss das Symbol aufscheinen (siehe. nächste Seite).
- In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden (siehe Vorlage nächste Seite).
- Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
- Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
Raee: Welche Auflagen muss der Wiederverkäufer/Endverkäufer erfüllen?
- Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
- Sollte der Hersteller den Ökobeitrag auf der Rechnung separat aufscheinen lassen, muss sowohl der Wiederverkäufer als auch der Endverkäufer diesen Ökobeitrag separat aufscheinen lassen (sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Kassenbon).
- Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
Raee: Wer fällt unter die Bezeichnung Hersteller?
Definition Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten:
jede natürliche Person, die, unabhängig von der Verkaufsmetode
- im Staatsgebiet niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit eigenem Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie mit eigenem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Staatsgebietes vermarktet;
- im Staatsgebiet niedergelassen ist und im selben Geräte anderer Anbieter mit eigenem Namen oder Warezeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als "Hersteller" anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1) auf dem Gerät erscheint,
- im Staatsgebiet niedergelassen ist und auf diesem Markt Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewelich in Verkehr brint,
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Unione oder in einem Drittland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder anderer Nutzer als private Haushalte vertreibt.
Was sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE)?
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ital. Abkürzung RAEE) gehören zu den Sonderabfällen; die Besitzer wollen sich dieser Geräte entledigen, weil sie kaputt, nicht mehr im Gebrauch oder technisch überholt sind und daher stillgelegt werden sollen. Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ital: RAEE - Rifiuti di Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) wird durch die EU-Richtlinie WEEE (Waste Electronic and Electrical Equipment) geregelt, die in Italien mit veschiedenen Gesetzen umgesetzt wurde.
Wie erfolgt die Jahresmeldung der Elektro- und Elektronikgeräte?
Bei der Jahresmeldung innerhalb 30. April müssen die Mengen der inverkehrgebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Mengen der gesammelten und recycelten Geräte vom vorhergehenden Jahr angegeben werden. Die Meldung erfolgt auf telematischen Wege: www.registroaee.it Die Verwaltungsstrafen für eine nicht gemachte Meldung, bzw. unvollständige, gar falsche oder verspätete belaufen sich auf 2.000 bis 20.000 Euro.
Wer wird als Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren bezeichnet?
Als Vertreiber wird eine Person bezeichnet, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet.
Wer wird als Hersteller von Batterien und Akkumulatoren bezeichnet?
Unter Hersteller von Batterien und Akkumulatoren versteht man laut GvD 188/2008 all jene, die unabhängig von der Verkaufstechnik, Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates gewerblich in Verkehr bringen; d.h.
- jeder, der Batterien und Akkumulatoren mit seiner Marke herstellt und verkauft;
- jeder, der auf den von anderen Lieferanten hergestellten Batterien und Akkumulatoren sein Markenzeichen anbringt und diese im Verkauf anbietet;
- jeder, der im Rahmen seiner Betriebstätigkeit Batterien und Akkumulatoren für den italienischen Markt importiert und für die Vermarktung sorgt (auf für Fernabsatz).
Was versteht man unter Batterien und Akkumulatoren?
Das GvD 188/2008 definiert Batterien und Akkumulatoren folgendermaßen:
Batterien oder Akkumulatoren sind aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
Gerätebatterien oder -akkumulatoren sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt: Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren sind solche, welche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen hergenommen werden; Industriebatterien oder –akkumulatoren sind hingegen ausschließlich für gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeige jeder Art bestimmt.
Altbatterien oder -akkumulatoren sind hingegen Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 (alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A der in der Verfügung aufgezählten Kategorien fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss) als Abfall gelten.
Nationales Verpackungskonsortium
CONAI
Produzenten und Anwender von Verpackungsmaterialien sind verpflichtet, sich in ein verpackungsspezifisches Konsortium eintragen zu lassen (GvD 152/2006). Dadurch werden die gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Wiederverwertung und des Recyclings erfüllt. CONAI ist ein privates und gemeinnütziges Konsortium.
Betroffene Betriebe
Der Umweltbeitrag muss von Unternehmen bezahlt werden, die Verpackungsmaterialien in den nationalen Markt einführen. In der Regel ist dies der Hersteller oder Importeur der Verpackung. Die Eintragung ist nicht notwendig, wenn der Produzent die Verwaltung seiner eigenen Verpackungsabfälle auf nationalem Gebiet autonom organisiert oder ein geeignetes System für die Rücknahme der eigenen Verpackungen mittels genauer Dokumentation garantiert.
Eintragung ins nationale Konsortium
Die Eintragung in das nationale Konsortium CONAI sowie in ein spezifisches Konsortium erfolgt durch ein Antragsformular und der Überweisung einer einmaligen Teilnahmegebühr. Neu gegründete Unternehmen müssen sich innerhalb eines Monats ab Tätigkeitsbeginn in das nationale Konsortium der Verpackungsmaterialien einschreiben.
Der Umweltbeitrag
Der Umweltbeitrag ist für jede Verpackungsart definiert und deckt den größten Teil der Kosten für die Mülltrennung, die Wiederverwertung und das Recyceln des jeweiligen Materials. Der zu zahlende Beitrag hängt nicht nur von der Art der Verpackung ab, sondern auch von der Menge und vom Gewicht.
Periodische Meldungen
Die eingetragenen Unternehmen müssen periodische Meldungen telematisch durchführen. Ausnahmen sind genau festgelegt, die Häufigkeit der Meldungen hängt auch vom bezahlten Umweltbeitrag des vorhergehenden Jahres ab und richtet sich nach dem Umsatz.
Abfälle entsorgen und transportieren
Umweltfachregister, Transport der Abfälle
Transportiert ein Unternehmen seine nicht gefährlichen Abfälle außerhalb des Landes, so ist die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe verpflichtend. Auch für das Sammeln und transportieren gefährlicher Abfälle, muss die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe in die entsprechenden Kategorien erfolgen. inService unterstützt dich bei der Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe.
- Beratung
- Eintragung
Die Abfallvignette
Betriebe, die ihre eigenen Abfälle entsorgen, müssen bestimmte Regeln einhalten. Dank eines Abkommens mit dem Land, können Mitglieder des hds ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle problemlos und ohne Genehmigung selbst transportieren. Erforderlich ist hier die Abfallvignette des Verbandes, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Mitgliedsbetriebe, die die Transportvignette besitzen, sind von der Jahresgebühr für die Umweltfachbetriebe befreit und müssen sich auch nicht im Register der Umweltfachbetriebe eintragen.
FAQ
Antworten auf
häufige Fragen
Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Dürfen Abfälle auch außerhalb Südtirols transportiert werden?
Nein, das Abkommen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem hds hat nur in Südtirol Gültigkeit.
Mitglieder, die auch außerhalb Südtirols Abfälle transportieren, sind verpflichtet sich in das Register der Umweltfachbetriebe eintragen. Bei Nicht-Befolgung drohen hohe Geldstrafen, in einigen Fällen sogar Strafanzeigen.
Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Um welche Transporte geht es genau?
Im Abkommen mit den Wirtschaftsverbänden geht es nur um den Transport der eigenen nicht gefährlichen Abfälle und dem Hausmüll gleichgestellte Abfälle. Die genaue Definition von hausmüllgleichgestellte Abfälle obliegt den einzelnen Gemeinden.
Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Welche Abfälle dürfen mit dem Abkommen transportiert werden?
Das Abkommen sieht vor, dass alle dem Hausmüll gleichgestellte Sonderabfälle zur öffentlichen Sammelstelle transportiert werden können. Da in jeder Gemeinde die Liste der dem Hausmüll gleichgestellten Sonderabfälle anders ist, wird den Mitgliedern empfohlen, sich direkt mit der Gemeinde oder dem Recyclinghof in Verbindung zu setzen.
Befreiung Eintragung Umweltfachregister - das Abkommen: Was wird zusätzlich für die Abgabe beim Recyclinghof benötigt?
Für die Abgabe beim Recyclinghof ist es notwendig, dass die Unternehmen zusätzlich auch mit der Gemeinde eine Konvention abschließen.
Hat die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe – Sektion RAEE mit dem Register der Umweltfachbetriebe – Sektion Transport eigener Abfälle etwas zu tun?
Nein! Es sind zwei unabhängige Eintragungen. Bei der Sektion RAEE handelt es sich um den Transport von Abfällen Dritter (des Kunden). Bei der Sektion Transport eigener Abfälle handelt es sich um den Transport der eigenen Sonderabfällen.
In welchem Zeitraum müssen die Daten in das Abfallregister eingetragen werden?
Der Erzeuger von Abfällen muss die Daten innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum, an welchem der Abfall erzeugt bzw. abtransportiert wurde, ins Register eintragen. Wenn das Register von Dritten geführt wird, muss die Eintragung innerhalb von 30 Tagen erfolgen, beim Erzeuger der Abfälle müssen die übermittelten Daten aber vorliegen.
Kann ein Gesellschafter sein Privatfahrzeug beim Register der Umweltfachbetriebe anmelden?
Verfügt eine Gesellschaft über kein Betriebsauto, so muss sie sich mittels Leasingvertrag ein Auto für den Transport des eigenen Abfalls zulegen. Ein Leihvertrag ist nicht möglich, da sich das Auto im vollen Besitz der Gesellschaft befinden muss.
Muss das Abfallregister vidimiert werden?
Mit GvD Nr. 4 vom 16. Januar 2008 wurde das GvD Nr. 152/2006 betreffend Bestimmungen im Umweltbereich abgeändert. Es wurde u.a. vorgesehen, dass das Abfallregister nummeriert und von den gebietszuständigen Handelskammern vidimiert werden muss. Zuständig für die Vidimierung der Register ist der Schalter für Vidimierungen der Handelskammer Bozen.
Müssen Südtiroler Unternehmen ein Abfallregister führen? Wie?
Großteil der Südtiroler Unternehmen sind dank Landesgesetz Nr. 4 vom 26. Mai 2006, Artikel 17, von der Führung des Abfallregisters befreit. Das Abfallregister müssen ausschließlich Unternehmen führen,
- welche Abfälle verwerten und beseitigen,
- welche gewerbliche Abfälle sammeln und befördern,
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle - Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen
Das Abfallregister muss 5 Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Unter nützliche Dokumente befindet sich ein Infoblatt welches die Führung des Abfallregisters vertieft.
Transport der Abfälle: Muss neben der Fahrzeugkenntafel auch die Anhängerkenntafel angegeben werden?
Ja! Bei Benutzung eines Anhängers muss auch die Anhängerkenntafel angegeben werden.
Seit wann und wieso gibt es das Register der Umweltfachbetriebe?
Infolge eines Urteils vom Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2005, musste die italienische Regierung dieses Register der Umweltfachbetriebe einführen. Im Jahre 2006 wurde über den ersten Einheitstext Umwelt das Register der Umweltfachbetriebe für Betriebe, welche ihre eigenen Abfälle transportieren, eingeführt. Dank des Autonomiestatutes, der guten Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsverbänden und der Provinz Bozen, konnte sich Südtirol vier Jahre lang, gegen diese Auflage wehren. Infolge zweier Urteile des Verfassungsgerichtshofes, letztes vom 30.11.2009 Nr. 315, sah sich die Landesregierung gezwungen, einen Gesetzentwurf zu verabschieden, welcher die Eintragungsbefreiung der Südtiroler Betriebe abschafft.
Transport der Abfälle: Welche Dokumente müssen an Bord des Fahrzeuges mitgenommen werden?
An Bord der Fahrzeuge, welche Abfälle transportieren, muss eine Kopie der Eintragungsverfügung zusammen mit der Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für die Dokumentbeglaubigung mitgeführt werden.
Was ist das Register der Umweltfachbetriebe?
Laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 152/2006, Art. 212, Komma 8, ist eine Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe für alle Unternehmen, welche:
- als Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der eigenen Abfälle ausüben,
- als Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der eigenen Abfälle bis zu einer Höchstmenge von 30 Kilogramm oder Liter pro Tag ausüben, vorgesehen.
Nur mit dieser Eintragung erhält das Unternehmen eine Genehmigung, welche zum Transport des eigenen Abfalles zur Entsorgungsstelle befähigt.
Welche Modelle der Abfallregister muss man verwenden und wo kann ich diese kaufen?
Im Handel gibt es zwei verschiedene Modelle von Registern:
Modell A: für den Abfallhersteller, Beförderer, Verwerter und Entsorger von Abfällen
Modell B: für den Vermittler und Händler von Abfällen
Man kann das Register auch mittels EDV-Systemen führen und den Ausdruck auf lose Blätter in A4 Format durchführen. Sie können das Abfallregister auch in den spezifischen Fachgeschäften erwerben.
Welche Voraussetzungen benötige ich als Unternehmen um meine eigenen Sonderabfälle transportieren zu können?
Sobald ein Unternehmen Sonderabfälle erzeugt und diese zu einer Sammelstelle/Entsorgungsstelle transportiert, ist die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe – Sektion Transport der eigenen Sonderabfälle notwendig.
Wer muss ein Abfallregister führen?
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle verwerten oder beseitigen
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen
Beispiel: Ein Mechaniker, der in seiner Tätigkeit einen gefährlichen Abfall erzeugt, muss ein Abfallregister führen. Alle nicht gefährlichen Abfälle sind nicht in das Register einzutragen.
Wer stellt den Abfallbegleitschein aus?
Der Abfallbegleitschein kann vom Erzeuger oder Besitzer des Abfalls oder vom Abfallbeförderer ausgestellt werden. Die Hauptverantwortung für das Ausfüllen des Abfallbegleitscheines liegt beim Abfallerzeuger. Sobald der Beförderer und der Empfänger den Abfallbegleitschein unterschreiben, sind auch Sie für den Inhalt verantwortlich.
Wie kann sich ein Unternehmen in das Register der Umweltfachbetriebe eintragen?
Die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe erfolgt über ein Einschreibeformular, mit welchem unter eigener Verantwortung, im Sinne des Art. 21, Gesetz Nr. 241/1990, folgendes bestätigt:
- Sitz des Unternehmens und die Tätigkeit/en welche die Abfälle verursacht haben
- Eigenschaften und Art der produzierten Abfälle
- Eckdaten und Eignung der zum Abfalltransport verwendeten Fahrzeuge, auch hinsichtlich Art und Weise der Durchführung des Transportes
Bei Bedarf unterstützt inService die hds-Mitglieder bei der Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe.
Wie stellt man fest, ob der Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen ist?
Mit Hilfe des Europäischen Kataloges der Abfallkennziffer kann festgestellt werden, wie der Abfall einzustufen ist. Die gefährlichen Abfälle sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Im reservierten Bereich für Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit unter „nützliche Dokumente“ können Sie diesen Katalog herunterladen.
Wieso gibt es vom Abfallbegleitschein vier Kopien?
Mit Hilfe der vier Kopien soll eine Rückverfolgbarkeit der Abfälle möglich sein. Nach dem Ausfüllen des Abfallbegleitscheines wird dieser vom Abfallerzeuger und dem Beförderer unterschrieben. Die erste Kopie behält der Abfallerzeuger, die restlichen Kopien werden dem Beförderer mitgegeben. Sobald der Beförderer beim Empfänger eintrifft, unterschreibt dieser den Abfallbegleitschein. Eine Kopie erhält der Beförderer, eine der Empfänger. Die letzte Kopie muss innerhalb von 3 Monaten dem Abfallerzeuger zurückgeschickt werden. Somit ist dieser darüber informiert, dass sein Abfall beim Empfänger angekommen ist.
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Import AEE und Batterien
Eintragung, Abänderungen und die jährliche Meldungen
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