Letzte Aktualisierung: 4. August 2025
Neue Regeln zur Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit
Seit dem 24. Mai 2025 ist das neue Staat-Regionen-Abkommen zur Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit in Kraft. Dieses Abkommen bringt bedeutende Änderungen für alle Unternehmen mit sich. Diese müssen ihre Verpflichtungen im Bereich Arbeitssicherheit künftig präziser erfüllen.
- Ausbildungspflichten
- Aktive Lernmethoden
- Erinnerungstool AsiX
Good to know
Die wichtigsten Neuerungen
Ausbildungspflichten
- Gelten nun auch für Arbeitgeber (16 Stunden), selbst wenn sie nicht die Funktion des LDAS (Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz) innehaben.
Rolle des Vorgesetzten („Preposto“)
- Wird als Schlüsselrolle zwischen Management und operativer Arbeitstätigkeit gestärkt.
Einsatz aktiver Lernmethoden
- Gruppenarbeiten, Fallstudien, Simulationen
- Einsatz von Virtual Reality und Gamification.
- Lerneinheiten vor Ort („Break formativi“): 15–30-minütige Lerneinheiten direkt am Arbeitsplatz.
Durchführungsmodalitäten
- Synchrone Videokonferenzen gelten als gleichwertig zur physischen Anwesenheit (außer bei praktischer Ausbildung).
- E-Learning ist mit Ausnahmen erlaubt: nicht gültig für Kurse für Vorgesetzte, Arbeiten in engen Räumen und Gerätebedienung (gemäß Art. 73, Abs. 5, GvD. 81/2008).
Aktualisierte Ausbildungswege (in Umsetzung)
- Arbeitnehmer: Basiskurse bestätigt (4+4/8/12 Std.); Auffrischung alle 5 Jahre (6 Std.)
- Vorgesetzte („Preposti“): Zusatzkurs auf 12 Std. erhöht; Auffrischung alle 2 Jahre
- Führungskräfte („Dirigenti“): Basiskurs von 16 auf 12 Std. reduziert; neues Modul „Baustellen“ (6 Std.) eingeführt
- Arbeitgeber: Pflichtkurs von 16 Std. (+ Zusatzmodule, z. B. allgemeines Modul von 8 Std. bei LDAS-Funktion)
Spezialfunktionen und Qualifikationen
- LDAS/ASPP: Kriterien und Prüfmodalitäten präzisiert
- Enge Räume: Neuer Kurs mit 12 Std. inkl. obligatorischem Praxisteil
- Gerätebedienung: Liste erweitert (z. B. Obsterntemaschine, Lader, Brückenkräne)
- Abschlussprüfungen verpflichtend: Mindestens 70 % der Aufgaben müssen korrekt beantwortet werden, um zu bestehen
Durchführungsmodalitäten der Kurse
Kursart | Physische Präsenz | Synchrone Videokonferenz | E-Learning |
Arbeitnehmer: Allgemeine Ausbildung | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt |
Spezifische Ausbildung | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt (nur bei geringem Risiko) |
Vorgesetzte (Preposti) | Erlaubt | Erlaubt | Nicht erlaubt |
Führungskräfte (Dirigenti) | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt |
Arbeitgeber | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt |
Arbeitgeber/LDAS | Erlaubt | Erlaubt | Nicht erlaubt |
LDAS/ASPP | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt (nur Modul A) |
Sicherheitskoordinator | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt (nur juristisches Modul) |
Enge oder kontaminations-verdächtige Räume | Erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
Geräte gemäß Art. 73, Abs. 5, GvD. 81/2008 | Erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
Auffrischungskurs | Physische Präsenz | Synchrone Videokonferenz | E-Learning | |
Arbeitnehmer: Spezifische Ausbildung | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | |
Vorgesetzte (Preposti) | Erlaubt | Erlaubt | Nicht erlaubt | |
Führungskräfte (Dirigenti) | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | |
Arbeitgeber | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | |
Arbeitgeber/LDAS | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | |
LDAS/ASPP | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | |
Sicherheitskoordinator | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | |
Enge oder kontaminations-verdächtige Räume | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | |
Geräte gemäß Art. 73, Abs. 5, GvD. 81/2008 | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | |
NEU | Praktische Arbeitseinweisung (addestramento)
Das Staat-Regionen-Abkommen bestätigt die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 215/2021 sowie des Art. 37, Absatz 5, des GvD. Nr. 81/2008 und präzisiert klarer, was unter praktischer Arbeitseinweisung („addestramento“) zu verstehen ist. Diese ist zusätzlich zur Ausbildung zu sehen.
Die Regelung verlangt ausdrücklich, dass entsprechende Maßnahmen in einem speziellen Register dokumentiert werden, das auch digital geführt werden kann.
NEU | Lerneinheiten vor Ort (break formativi)
Der gesamte Ausbildungsweg soll den Anforderungen des realen Berufslebens gerecht werden – durch den Einsatz aktiver didaktischer Methoden wie:
- Gruppenarbeiten
- Fallstudienanalysen
- Simulationen
- Augmented und Virtual Reality
- Einsatz von (virtuellen oder physischen) Simulatoren
- Gamification-Techniken
Die Ausbildung wird nicht mehr allgemein gehalten, sondern eng an die konkreten Aufgaben und Arbeitstätigkeiten gebunden. Ziel ist die Entwicklung von:
- Handlungskompetenz in realen Situationen
- Problemlösungsfähigkeiten
- Verständnis für übergreifende Aspekte der eigenen Rolle
Das Abkommen führt außerdem die Lerneinheiten vor Ort (Break Formativi) ein – kurze Schulungseinheiten am Arbeitsplatz sowie praktische Module, die spezifische Arbeitsräume und Ausrüstungen erfordern. Diese Lerneinheiten dienen der kontinuierlichen Auffrischung in Bezug auf berufsbezogene Risiken, Arbeitsumgebung, verwendete Geräte und Stoffe, Präventionstechniken.
Kurse für Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte
Das neue Staat-Regionen-Abkommen bringt wichtige Neuerungen gegenüber der vorherigen Regelung. Insbesondere entfällt die Möglichkeit für Unternehmen, die Arbeitssicherheitsschulung von neu eingestellten Arbeitnehmern innerhalb von 60 Tagen nach der Einstellung abzuschließen.
Wenn ein neuer Mitarbeiter keine spezifische Ausbildung für die jeweilige Kategorie und die im Unternehmen vorhandenen Risiken erhalten hat, ist das Unternehmen verpflichtet, die Ausbildung (und gegebenenfalls die praktische Einweisung) gemäß Art. 37, Absatz 4 des GvD. 81/2008 durchzuführen – und zwar:
- bei Arbeitsantritt oder bei Beginn der Tätigkeit im Rahmen von Zeitarbeit (Ausnahme siehe Erleichterung für Hotellerie und Gastronomie)
- bei Versetzung oder Aufgabenwechsel
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Technologien, gefährlicher Stoffe oder Gemische
Bevor der neue Mitarbeiter mit spezifischen Aufgaben betraut wird, muss sichergestellt werden, dass er angemessen über die Arbeitssicherheit ausgebildet und eingewiesen ist.
Risikoklassen
Die Risikoklassen werden weiterhin anhand des ATECO-Codex 2007 bestimmt, dem das Unternehmen zugeordnet ist – analog zur Regelung im Abkommen vom 21.12.2011.
Ausbildung für Vorgesetzte (Preposti) | Neuerungen
- Mindestdauer des Kurses: 12 Stunden (statt bisher 8 Stunden)
- Auffrischung alle 2 Jahre (statt alle 5 Jahre), mit einer Mindestdauer von 6 Stunden
- Zulässige Formate: Kein E-Learning, aber synchrone Videokonferenz erlaubt
- Vorgesetzte, die den Basiskurs oder die letzte Auffrischung vor mehr als 2 Jahren abgeschlossen haben, müssen die Auffrischung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Abkommens (ab dem 24. Mai 2025) absolvieren.
Ausbildung für Führungskräfte (Dirigenti) | Neuerungen
- Die Kursdauer wird von 16 auf 12 Stunden reduziert.
- Für Führungskräfte von Unternehmen, die auf temporären oder mobilen Baustellen tätig sind, wird ein zusätzliches Modul „Baustellen“ mit einer Dauer von 6 Stunden eingeführt – gemäß Art. 97, Absatz 3-ter des GvD. 81/2008.
Übergangsbestimmungen
In der ersten Anwendungsphase – und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Staat-Regionen-Abkommens (demnach bis zum 23. Mai 2026) – ist es zulässig, weiterhin Schulungen gemäß den aufgehobenen Staat-Regionen-Abkommen durchzuführen, die vor dem neuen Abkommen galten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den neuen Schulungskurs für Arbeitgeber gemäß dem neuen Staat-Regionen-Abkommen zu absolvieren, sodass dieser spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen ist (demnach bis zum 23. Mai 2027). Bereits absolvierte Schulungen für Arbeitgeber, die vor Inkrafttreten des neuen Abkommens durchgeführt wurden und inhaltlich dem neuen Abkommen entsprechen, werden anerkannt. Die Frist für die nächste Auffrischung beginnt mit dem im Zertifikat angegebenen Abschlussdatum.
Für Vorgesetzte (Preposti) gilt: Wurde die Grund- oder Auffrischungsschulung mehr als 2 Jahre vor dem 24. Mai 2025 (dem Inkrafttreten des neuen Abkommens) absolviert, muss die Auffrischung innerhalb von 12 Monaten ab diesem Datum erfolgen.
Erleichterung für Hotellerie und Gastronomie
Mit der Umwandlung des Gesetzesdekretes zu den Inhalten und den Details der Arbeitssicherheitskursen in ein Gesetz, wurde eine spezifische Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften zur Ausbildung im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß Gesetzesdekret Nr. 81/2008 (Einheitstext zur Sicherheit) eingeführt, wonach der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass die obligatorische Ausbildung gleichzeitig mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Mit der betreffenden Änderung wurden daher die Fristen für die Erfüllung der Schulungspflicht in Gastronomiebetrieben und Beherbergungsunternehmen neu festgelegt, wobei vorgesehen ist, dass die Sicherheitsschulung der Arbeitnehmer innerhalb 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr zwingend zum Zeitpunkt der Einstellung durchgeführt werden kann.
Erinnerungstool AsiX
Brandschutzmanagement am Arbeitsplatz
Brandschutzregister
Seit 2022 sind laut Ministerialdekret das Brandschutzmanagement am Arbeitsplatz, die Brandverhütung und der organisatorische Brandschutz für Betriebe gesetzlich geregelt. In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Brandschutzplan für Notfälle auszuarbeiten. Für alle anderen Betriebe besteht eine Pflicht zur Durchführung von Organisations- und Managementmaßnahmen im Brandfall.
inService bietet Beratung und Fachbeiträge über alle Regelungen, die Südtirols Betriebe zu berücksichtigen haben. Außerdem findest du auf dieser Seite unter den Downloads alle Dokumente und Vorlagen, die du für dein Brandregister im Betrieb benötigst.
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