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Elektroaltgeräte
richtig entsorgen

Alles über die Regeln für die Rücknahme

Abfälle von elektrischen und elektronischen Altgeräten 

RAEE

Die Zahl elektrischer und elektronischer Geräte steigt, gleichzeitig verkürzt sich die Gebrauchsdauer einzelner Produkte. Damit keine Schadstoffe in die Umwelt gelangen, ist eine umweltgerechte Entsorgung notwendig. Die Berater von inService informieren dich über gesetzliche Änderungen und Fälligkeiten.

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151 aus dem Jahre 2005 sind die Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet worden, einen Elektrogerätetausch von Geräten mit derselben Funktion, und zwar eins zu eins, alt gegen neu, vorzunehmen. Das technisch überholte Altgerät (Elektro- oder Elektronik-Altgerät - RAEE) kann von einer anderen Marke sein und kann auch in einem anderen Betrieb gekauft worden sein.
 

FAQ

Antworten auf 
häufige Fragen

Batterien und Akkumulatoren: Was sieht das GvD 188/2008 für die Hersteller und Vertreiber vor?

Das GvD 188/2008 legt grundlegende Bestimmungen fest, die sich auf den gesamte Lebenszyklus der Batterien und Akkumulatoren auswirken und definiert die Pflichten für die Hersteller, Vertreiber und Endnutzer.

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren:

  1. Die Hersteller dürfen Batterien und Akkumulatoren, welche bestimmte Gefahrenstoffe (Quecksilber, Cadmium) enthalten, die die vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht in Verkehr bringen.
  2. Sie sind für die Organisation und Führung von Sammelstellen für die getrennte Sammlung von Batterien und Akkumulatoren verantwortlich.
  3. Weiters müssen sich in das Nationale Register der zur Finanzierung der Bewirtschaftung der Altbatterien und -akkumulatoren verpflichteten Subjekte eintragen und jährlich innerhalb 31. März die Daten der im vorhergehenden Jahr auf dem Staatsgebiet in Verkehr gebrachten Batterien und -akkumulatoren mitteilen. Die Eintragung in das Register verfolgt den Zweck, die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die Verwertung der Altbatterien und -akkumulatoren aufzuteilen.
  4. Die Hersteller müssen die Industriealtbatterien und-akkumulatoren kostenlos von den Endnutzern zurücknehmen.
     

Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren:

Die Vertreiber sind verpflichtet mittels gut sichtbarem Informationsmaterial die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht, die Altgerätebatterien und -akkumulatoren in den Verkaufsstellen abzugeben. Im Informationsmaterial wird weiter auf die Gefahren und auf die Schäden für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit hingewiesen, die bei der Entsorgung außerhalb der eigens für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behältern entstehen können und auf die Bedeutung der an den Batterien und Akkumulatoren angebrachten Symbole. 

Batterien und Akkumulatoren: Welchen Pflichten und Auflagen müssen die Hersteller nachkommen?

  1. Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registropile.it.
  2. Bei der Handelskammer um eine Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
  3. Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
  4. Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
  5. Eintragen ins Nationale Register der Batterien und Akkumulatoren (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
  6. Nach der Eintragung ins Register der Batterien und Akkumulatoren erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
  7. Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (Ausmaß des Ökobeitrag).
  8. Auf den Geräten muss das Symbol mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern aufscheinen. Die Kennzeichnung muss durch den Hersteller oder durch seinen Vertreter in Italien oder durch den für die Inverkehrbringung auf den nationalen Markt Verantwortlichen erfolgen.
  9. In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden.
  10. Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
  11. Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden. 

Muss ein Elektro- Elektronikhändler ein Elektroaltgerät eins zu eins eintauschen?

Ja, wobei das Elektro- Elektronikgerät dem erworbenen Gerät gleichgestellt sein muss. 

Raee: Welche Auflagen muss der Hersteller/Importeur erfüllen?

  1. Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registroaee.it.
  2. Bei der Handelskammer Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
  3. Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
  4. Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
  5. Eintragen ins Nationale Register AEE (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
  6. Nach der Eintragung ins Register AEE erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
  7. Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
  8. Auf den Geräten muss das Symbol aufscheinen (siehe. nächste Seite).
  9. In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden (siehe Vorlage nächste Seite).
  10. Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
  11. Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden. 

Raee: Welche Auflagen muss der Wiederverkäufer/Endverkäufer erfüllen?

  1. Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
  2. Sollte der Hersteller den Ökobeitrag auf der Rechnung separat aufscheinen lassen, muss sowohl der Wiederverkäufer als auch der Endverkäufer diesen Ökobeitrag separat aufscheinen lassen (sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Kassenbon).
  3. Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden. 

Raee: Wer fällt unter die Bezeichnung Hersteller?

Definition Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten:

jede natürliche Person, die, unabhängig von der Verkaufsmetode

  1. im Staatsgebiet niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit eigenem Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie mit eigenem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Staatsgebietes vermarktet;
  2. im Staatsgebiet niedergelassen ist und im selben Geräte anderer Anbieter mit eigenem Namen oder Warezeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als "Hersteller" anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1) auf dem Gerät erscheint,
  3. im Staatsgebiet niedergelassen ist und auf diesem Markt Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewelich in Verkehr brint,
  4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Unione oder in einem Drittland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder anderer Nutzer als private Haushalte vertreibt.

Was sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE)?

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ital. Abkürzung RAEE) gehören zu den Sonderabfällen; die Besitzer wollen sich dieser Geräte entledigen, weil sie kaputt, nicht mehr im Gebrauch oder technisch überholt sind und daher stillgelegt werden sollen. Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ital: RAEE - Rifiuti di Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) wird durch die EU-Richtlinie WEEE (Waste Electronic and Electrical Equipment) geregelt, die in Italien mit veschiedenen Gesetzen umgesetzt wurde. 

Wie erfolgt die Jahresmeldung der Elektro- und Elektronikgeräte?

Bei der Jahresmeldung innerhalb 30. April müssen die Mengen der inverkehrgebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Mengen der gesammelten und recycelten Geräte vom vorhergehenden Jahr angegeben werden. Die Meldung erfolgt auf telematischen Wege: www.registroaee.it  Die Verwaltungsstrafen für eine nicht gemachte Meldung, bzw. unvollständige, gar falsche oder verspätete belaufen sich auf 2.000 bis 20.000 Euro. 

Wer wird als Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren bezeichnet?

Als Vertreiber wird eine Person bezeichnet, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet. 

Wer wird als Hersteller von Batterien und Akkumulatoren bezeichnet?

Unter Hersteller von Batterien und Akkumulatoren versteht man laut GvD 188/2008 all jene, die unabhängig von der Verkaufstechnik, Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates gewerblich in Verkehr bringen; d.h.

  • jeder, der Batterien und Akkumulatoren mit seiner Marke herstellt und verkauft;
  • jeder, der auf den von anderen Lieferanten hergestellten Batterien und Akkumulatoren sein Markenzeichen anbringt und diese im Verkauf anbietet;
  • jeder, der im Rahmen seiner Betriebstätigkeit Batterien und Akkumulatoren für den italienischen Markt importiert und für die Vermarktung sorgt (auf für Fernabsatz). 

Was versteht man unter Batterien und Akkumulatoren?

Das GvD 188/2008 definiert Batterien und Akkumulatoren folgendermaßen:

Batterien oder Akkumulatoren sind aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

Gerätebatterien oder -akkumulatoren sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt: Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren sind solche, welche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen hergenommen werden; Industriebatterien oder –akkumulatoren sind hingegen ausschließlich für gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeige jeder Art bestimmt.

Altbatterien oder -akkumulatoren sind hingegen Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 (alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A der in der Verfügung aufgezählten Kategorien fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss) als Abfall gelten. 


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