Freitag, 02. Mai 2025
Bekanntmachung öffentlicher Beiträge und Subventionen 2024
Buchhaltung und Steuerberatung
Die Vorschriften zur Transparenz öffentlicher Zuwendungen sehen vor, dass Unternehmen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ihrer Informationspflicht über die im Vorjahr erhaltenen Beiträge und öffentlichen Zuwendungen nachkommen müssen.
Von dieser Verpflichtung betroffen sind die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), Personengesellschaften (OHG, KG), Einzelunternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben (unabhängig vom Rechnungslegungsregime und einschließlich der Unternehmen mit ordentlicher, vereinfachter Buchführung, Mindestregime, Pauschalregime) und Genossenschaften (einschließlich Sozialgenossenschaften). Freiberufler sind ausgeschlossen.
Veröffentlicht werden müssen Beiträge und Hilfen, wenn sie insgesamt mehr als 10.000,00 Euro betragen und von öffentlichen Stellen (Staat, lokale Behörden, Universitäten, Handelskammern usw.) gewährt werden. Wenn die einzelnen Hilfen unter dieser Schwelle liegen, aber insgesamt die Schwelle von 10.000,00 Euro überschreiten, müssen alle Beiträge veröffentlicht werden. Unternehmen können die erhaltenen Hilfen im Anhang angeben, Unternehmen, die nicht zur Erstellung des Anhangs verpflichtet sind, müssen die erhaltenen Beträge auf ihrer eigenen Webseite oder, falls nicht vorhanden, auf der Webseite ihres Berufsverbands veröffentlichen.
Die Beiträge müssen nach dem Kassenprinzip quantifiziert werden. Wenn die Hilfe nur gewährt, aber nicht ausbezahlt wurde, muss sie nicht veröffentlicht werden.
Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind steuerliche Vorteile, die allen Unternehmen zustehen, sowie die für Verkäufe und/oder Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Verwaltungen erhaltenen Beträge.
Für staatliche Beihilfen und De-minimis-Beihilfen, die im „Nationalen Register der staatlichen Beihilfen“ (RNA) veröffentlicht werden müssen, ist keine weitere Verpflichtung erforderlich.


