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Freitag, 10. April 2026

Ernennung des Kontrollorganes für GmbHs mit Bilanzgenehmigung

Buchhaltung und Steuerberatung

Der Einheitstext der Unternehmenskrise, sogenannte „codice della crisi“, hat die Grenzen für die Verpflichtung zur Ernennung eines Kontrollorgans oder eines Wirtschaftsprüfers in GmbHs abgeändert; Gesellschaften mit beschränkter Haftung können entscheiden, anstelle eines Aufsichtsrates, auch einen Wirtschaftsprüfer (Revisor) zu ernennen. 

Dabei sind die Unterschiede zwischen dem Kontrollorgan und dem Wirtschaftsprüfer zu berücksichtigen: Der Aufsichtsrat ist ein echtes Organ der Gesellschaft, das aktiv am Leben der Gesellschaft teilnimmt, indem es an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Gesellschafterversammlung teilnimmt.  

Der Aufsichtsrat verfügt über Kontroll- und Inspektionsbefugnisse und hat die Möglichkeit Berichte und Beschwerden einzureichen; auf den Wirtschaftsprüfer hingegen können die Befugnisse des Artikels 2403 des Zivilgesetzbuches nicht ausgedehnt werden – dieser ist lediglich für die Überprüfung der Rechnungslegung zuständig;
Die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kontrollorgans bei GmbHs muss bis zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 (d.h. im Jahr 2026) erfolgen. 

Die Verpflichtung besteht, wenn sich die Gesellschaft in einer der drei in Artikel 2477 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Situationen befindet:

  • Verpflichtung der Erstellung eines Konzernabschlusses;
  • die Kontrolle des Unternehmens, von Seiten einer Gesellschaft die zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist;
  • Überschreitung mindestens einer der folgenden Grenzen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren:
    • Bilanzsumme: 4 Mio. Euro;
    • Umsatzerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen: 4 Mio. Euro;
    • Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 20;

 

Zur Überprüfung der Größenordnung sind die Bilanzdaten der Jahre 2024 und 2025 heranzuziehen. Eine Ernennung ist nicht mehr erforderlich, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine der oben genannten Grenzen überschritten wird.

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it