Dienstag, 03. Juni 2025
Genehmigung der EU für die steuerlichen Vorschriften der Einrichtungen des dritten Sektors (ETS)
Buchhaltung und Steuerberatung
Die Europäische Kommission hat die steuerlichen Vorschriften des Kodex des Dritten Sektors genehmigt, die bisher nicht in Kraft waren. Das neue Steuerregime tritt am 1. Januar 2026 für die Einrichtungen des Dritten Sektors (ETS) in Kraft, also für Organisationen, die im Nationalen Einheitlichen Register des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind. In den kommenden Monaten müssen die Einrichtungen des Dritten Sektors (ETS) klären, welche Vorschriften für sie gelten, abhängig von ihrer Qualifikation oder im Fall von Onlus, die noch keine Entscheidung getroffen haben, welche sie annehmen möchten (z. B. Vereinigungen zur sozialen Förderung, Freiwilligenorganisationen, Sozialunternehmen usw.).
Es werden Kriterien eingeführt, um zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Aktivitäten von allgemeinem Interesse zu unterscheiden, die von ETSs durchgeführt werden. Ein ETS wird als nicht-kommerziell eingestuft, wenn die Einnahmen aus nicht-kommerziellen Tätigkeiten höher sind als die Einnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten.
Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gelten als nicht-kommerziell, wenn sie kostenlos oder gegen eine Gebühr erbracht werden, wobei die Einnahmen die Kosten um höchstens 6% pro Steuerperiode und für maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden übersteigen dürfen.
Es muss jedoch eine korrekte Buchführung und Kostenverteilung erfolgen, um die Berechnung des Prozentsatzes von 6 %. Nicht-kommerzielle ETS können für ihre kommerziellen Tätigkeiten das Pauschalsteuerregime für Unternehmensgewinne nutzen, mit einem Rentabilitätskoeffizienten zwischen 5% und 17%, abhängig von der Art der Tätigkeit und den Einnahmen der Einrichtung.
Für APS (Vereinigungen zur sozialen Förderung) und OdV (Freiwilligenorganisationen) gilt ein spezifisches Pauschalsteuerregime, wenn die Einnahmen 130.000 Euro nicht überschritten werden.
Der Rentabilitätskoeffizient beträgt 3% für APS und 1% für OdV.
Das Pauschalsteuerregime laut Gesetz 398/1991 kann nicht mehr von ETS genutzt werden. Es bleibt nur für Amateursportvereine und Amateursportgesellschaften, die nicht im RUNTS registriert sind, anwendbar.


