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Montag, 19. Januar 2026

Haushaltsgesetz 2026: Die wichtigsten Maßnahmen

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht

Mit dem 1. Januar 2026 ist das neue Haushaltsgesetz (G. 199/2025) in Kraft getreten, das steuerliche, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Maßnahmen einführt. Diese betreffen auch Unternehmen.

 

Steuern, Löhne und Benefits

  • IRPEF: Der Steuersatz der zweiten Einkommensstufe (28.000–50.000 Euro) sinkt auf 33 Prozent.
  • Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen: Für Lohnerhöhungen, die im Jahr 2026 aufgrund von KV-Erneuerungen (1.1.2024–31.12.2026) ausbezahlt werden, gilt eine Ersatzsteuer von 5 Prozent für Arbeitnehmer des Privatsektors mit einem Einkommen 2025 bis 33.000 Euro.
  • Ergebnisprämien: Reduzierte Ersatzsteuer von 1 Prozent für die Jahre 2026–2027; der steuerbegünstigte Höchstbetrag steigt auf 5.000 Euro brutto.
  • Essensgutscheine: Ab 2026 steigt der steuerfreie Betrag für elektronische Gutscheine von 8 auf 10 Euro pro Tag; für Papiergutscheine bleibt er bei 4 Euro.

 

Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Schichtarbeit

  • Für Arbeitnehmer im Privatsektor (ausgenommen Tourismus und Hotellerie) mit einem Einkommen 2025 bis 40.000 Euro gilt eine Ersatzsteuer von 15 Prozent auf Nacht, feiertags und Schichtarbeit, bis zu 1.500 Euro jährlich.
  • Im Tourismus und in der Gastronomie wird ein ergänzender Zuschlag von 15 % auf die Entlohnung für Nachtarbeit und außerordentliche Feiertagsarbeit gewährt, die zwischen Januar und September 2026 geleistet wird.

 

Familie, Elternschaft und Arbeitsorganisation

  • Elternurlaub: Anspruch ausgedehnt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes (vorher 12 Jahre).
  • Kinderkrankheit: Die unbezahlten Freistellungstage für die Krankheit von Kindern zwischen 3 und 14 Jahren werden auf 10 Tage verdoppelt (vorher 5 Tage; früher bis 8 Jahre).
  • Rückkehr aus der Mutterschaft: Der befristete Vertrag der Ersatzkraft kann bis zum 1. Lebensjahr des Kindes verlängert werden.
  • Vorrang für Teilzeit: Für Arbeitnehmer mit mindestens drei im Haushalt lebenden Kindern; vorgesehen ist ein Beitragsnachlass für Arbeitgeber, die dem Antrag stattgeben, ohne die Gesamtstunden zu reduzieren.
  • Mütterbonus: Bis zur Einführung des neuen Systems 2027 erhalten Arbeitnehmerinnen – Mütter von mindestens zwei Kindern mit einem Einkommen bis 40.000 Euro – 60 Euro monatlich, direkt von der INPS nach Antragstellung.
  • Einstellung von Arbeitnehmerinnen mit Kindern: Vollständige Beitragsbefreiung bis zu 8.000 Euro jährlich, für 12–24 Monate je nach Vertragsart, für Frauen mit mindestens drei Kindern.

 

Zusatzrente und Abfertigung (TFR)

  • Zusatzrente: Ab 1. Juli 2026 erfolgt die automatische Einschreibung in die Zusatzrentenfonds für Neueinstellungen und Arbeitnehmer ohne vorherige Wahl, sofern kein Widerspruch innerhalb von 60 Tagen erfolgt.
  • TFR: Die Pflicht zur Einzahlung in den INPSTreasuryFonds wird ab dem Lohnzahlungszeitraum Januar 2026 auf Arbeitgeber mit mindestens 60 Beschäftigten im Vorjahr ausgedehnt; die Schwelle wird schrittweise gesenkt, bis sie ab Januar 2032 40 Beschäftigte erreicht.

 

Vorgezogene Auszahlung der NASpI

Die Vorauszahlung im Rahmen der Förderung der Selbstständigkeit wird nicht mehr in einer einzigen Lösung ausbezahlt, sondern in zwei Raten: 70 % sofort und 30% am Ende der NASpIBezugsdauer (und jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung).

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Jasmin Lumetta

Bereichsleiterin

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Lydia Salamon

Arbeitsrechtberaterin und Bereichsleiterin

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
lydia.salamon@inService.it0471 310 320