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Donnerstag, 08. Januar 2026

Haushaltsgesetz 2026

Buchhaltung und Steuerberatung

Untenstehend die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die mit dem Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199/25) eingeführt wurden und ab dem 01.01.2026 in Kraft treten.

 

Reduzierung Irpef-Satz für die mittlere Einkommensstufe

Der Irpef-Satz für die mittlere Einkommensstufe von 28.000 bis 50.000 Euro wird von 35% auf 33% herabgesetzt. Ab Januar 2026 gestalten sich die Irpef-Einkommensstufen und die entsprechenden Steuersätze daher wie folgt:

  • 23%, für steuerpflichtige Einkommen bis zu 28.000 Euro;
  • 33% für steuerpflichtige Einkommen von 28.000 Euro und bis zu 50.000 Euro;
  • 43% für steuerpflichtige Einkommen über 50.000 Euro.

Die neuen Bestimmungen zu den Irpef-Steuersätzen sind bereits bei der Anwendung der Quellensteuern auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte für den Steuerzeitraum 2026 anzuwenden (somit ab den Gehältern und Renten für Januar).

Der maximale Steuervorteil auf Grund dieser Reduzierung beträgt 440 Euro.

 

Reduzierte Irpef-Steuerabsetzbeträge für steuerpflichtige Einkommen von über 200.000 Euro

Um den Vorteil aus der Reduzierung des Irpef-Satzes zu reduzieren, ist ab 2026 für Steuerpflichtige mit einem Einkommen (inkl. Mieteinkommen, welche der „Cedolare secca“ unterliegen und Einkommen aus Pauschalbesteuerung) von über 200.000 Euro eine Reduzierung des Betrags der Steuerabzüge um 440 Euro für bestimmte Aufwendungen vorgesehen:

  • Aufwendungen, für welche ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 19% vorgesehen ist (ausgenommen medizinische Spesen);
  • Freiwillige Zuwendungen zu Gunsten von politischen Parteien (Steuerabsetzbetrag 26%);
  • Versicherungen gegen das Risiko von Naturkatastrophen. 
     

Von der Reduzierung sind hingegen folgende Steuerabsetzbeträge ausgenommen:

  • Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder;
  • Steuerabsetzbeträge für die Art des Einkommens;
  • Steuerabsetzbeträge für Mieten;
  • Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten;

 

Die weiteren Bestimmungen zur Kürzung der Steuerabsetzbeträge, die durch frühere gesetzgeberische Maßnahmen vorgesehen wurden, sind kumulativ anzuwenden (die im Jahr 2025 für Einkommen über 75.000 Euro eingeführten Beschränkungen sowie jene aus dem Jahr 2020 für den Fall von Einkommen über 120.000 Euro).

 

Wiedergewinnungsarbeiten sog. „Bonus casa”

Für die Wiedergewinnungsarbeiten sog. „Bonus casa” werden für das Jahr 2026, die Prozentsätze, welche bereits im Jahr 2025 gültig waren, bestätigt.

Der „reguläre “Steuerabsatzbetrag beträgt:

  • 36% für Spesen welche bis zum 31.12.2026 getätigt werden;
  • 30% für Spesen welche vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 getätigt werden;

 

Der „erhöhte “Steuerabsatzbetrag, für die von den Inhabern des Eigentumsrechts oder eines dinglichen Nutzungsrechts getragenen Spesen, sofern die Maßnahmen an der als Hauptwohnung genutzten Wohneinheit durchgeführt werden, betragen:

  • 50% für Spesen welche bis zum 31.12.2026 getätigt werden;
  • 36% für Spesen welche vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 getätigt werden;

 

Der Höchstbetrag beträgt 96.000 Euro pro Wohneinheit inkl. Zubehöre.

 

Energetische Sparmaßnahmen sog. „Ecobonus”

Im Jahr 2026 beträgt der Steuerabsatzbetrag für den sog. „Ecobonus” (und sog. „Sismabonus“)

  • 50% für Hauptwohnungen; 
    36% für Spesen, welche im Jahr 2027 getätigt werden;
  • 36% für Wohneinheiten, welche nicht als Hauptwohnungen dienen; 
    30% für Spesen, welche im Jahr 2027 getätigt werden;

 

Die Höchstbeträge sind von der jeweils durchgeführten Maßnahme abhängig.

 

Möbel- oder Einrichtungsbonus (Bonus mobili)

Für das Jahr 2026 wurde der Steuerabsatzbetrag in Höhe von 50% für den Ankauf von Möbeln und großen Elektrogeräten (Möbel- oder Einrichtungsbonus (Bonus mobili)) verlängert, sofern diese im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten angekauft werden. 
Der Steuerabsatzbetrag steht auch zu, wenn die Wiedergewinnungsarbeiten ab 01.01.2025 begonnen wurden. Der Steuerbonus beträgt 50%, bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro.

 

Produkitivitätsprämie und die als Gewinnbeteiligung ausgezahlten Beträge

Für Produkitivitätsprämien und die als Gewinnbeteiligung ausgezahlten Beträge an Arbeitnehmern treten folgende Neuerungen in Kraft:

  • Reduzierung der Irpef-Ersatzsteuer von 5% auf 1% für die Jahre 2026 und 2027;
  • Erhöhung des Höchstbetrags, bis zu dem die Ersatzsteuer angewendet werden kann, von 3.000 Euro auf 5.000 Euro;
  • Verlängerung für das Jahr 2026 der Steuervergünstigung für Dividenden, die an Arbeitnehmer gezahlt werden und auf Aktien entfallen, die anstelle von Ergebnisprämien gewährt wurden (50 % steuerfrei, maximal 1.500 Euro)

 

Elektronische Essensgutscheine

Die steuerliche Freigrenze für elektronische Essensgutscheine im Rahmen des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens steigt von 8 auf 10 Euro. Für die analogen Gutscheine bleibt die Schwelle von 4 Euro.

 

Beiträge Zusatzrentenfond

Die jährliche Höchstgrenze für die Abzugsfähigkeit vom steuerlichen Irpef-Einkommen, von Beiträgen an Zusatzrentenfonds wird von 5.164,57 Euro auf 5.300 Euro erhöht. Dies gilt sowohl für freiwillige Beiträge als auch für solche, die auf Grundlage von Verträgen oder Tarifvereinbarungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Auftraggebern geleistet werden. Die spezielle Regelung zur Abzugsfähigkeit für Arbeitnehmer mit erstem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2006 wird angepasst und koordiniert.

 

Aufwertung von Beteiligungen

Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen (börsennotiert und nicht börsennotiert) wird von 18% auf 21% erhöht. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Grundstücken (Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke) beträgt weiterhin 18%.

Die Erhöhung von 18% auf 21% wird für Aufwertungen, welche zwischen dem 01.01.2026 und 30.11.2026 durchgeführt werden, angewandt.

Die Ersatzsteuer in Höhe von 21% wird auf den Schätzungswert berechnet. Die Ersatzsteuer auf finanzielle Veräußerungsgewinne beträgt 26%. Damit die Aufwertung vorteilhaft ist, ist es nötig, dass die Ersatzsteuer in Höhe von 21% auf den Schätzungswert der Beteiligung niederer als 26% des Veräußerungsgewinns ist, wenn die Aufwertung nicht durchgeführt wird.

 

 

Kryptowährungen „Stablecoins”

Es wurde ein eigenes System für Operationen, welche die sog. „Stablecoins“, die an den Euro gekoppelt sind betreffen, eingeführt.

Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen, sowie vom Haushaltsgesetz 2025 vorgesehen, die Veräußerungsgewinne und die anderen Einkünfte, welche aus der Rückzahlung, der entgeltlichen Veräußerung, dem Tausch und das Halten von Kryptowährungen entstehen einer Ersatzsteuer in Höhe von 33%.

Die Ersatzsteuer beträgt hingegen 26% für die Einkünfte aus dem Halt, der Veräußerung oder Verwendung von in Euro denominierten „E-Money-Token“ (der Wert der „E-Money-Token“ muss dauerhaft an den Euro gekoppelt sein, und die Reservefonds müssen vollständig in auf Euro lautenden Vermögenswerten bei in der Europäischen Union zugelassenen Subjekte gehalten werden).

 

Kurzzeitvermietung

Die Vermutung der unternehmerischen Tätigkeit schließt die Anwendbarkeit der Regelung für Kurzzeitvermietungen aus. Diese Vermutung besteht, wenn im Steuerzeitraum eine bestimmte Anzahl von Wohnungen, welche für die Kurzzeitvermietung vorgesehen sind, überschritten wird. Die im Jahr 2021 eingeführte Schwelle an Wohnungen, die mit der Regelung der Kurzzeitvermietung vereinbar war, lag bei vier Immobilien.

Ab dem Steuerzeitraum 2026 können nur mehr Subjekte welche maximal zwei Wohnungen (kurzzeit)vermieten die Regelung der Kurzzeitvermietung anwenden. Ab der dritten Wohnung wird eine unternehmerische Tätigkeit vermutet, was zu Konsequenzen im Bereich Eröffnung MwSt.-Position, Inps, Ausschluss von der Pauschalbesteuerung, unternehmerisches Einkommen führt.

Keine Änderung hingegen bei der Pauschalbesteuerung von Kurzzeitvermietungen:

  • Für die Kurzzeitvermietung von nur einer Wohnung (auch mittels Vermittler) beträgt die Pauschalbesteuerung 21%;
  • Für die Kurzzeitvermietung von zwei Wohnungen (auch mittels Vermittler) beträgt die Pauschalbesteuerung 21% für eine Wohnung, 26% für die andere;
  • Wer drei Wohnungen für die Kurzzeitvermietung verwendet, wird aus der Regelung der Kurzzeitvermietung ausgeschlossen und kann die Pauschalbesteuerung nicht anwenden.

 

Damit eine Wohnung zur Kurzzeitvermietung gezählt wird, ist es ausreichend, im Steuerzeitraum auch nur einen einzigen Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen zu haben (z. B. mit einer Dauer von lediglich zwei Tagen). Werden mit mehreren Kurzzeitmietverträgen verschiedene Zimmer derselben Wohnung vermietet, gilt dies als eine einzige Wohnung.

 

Pauschalsystem (Regime forfettario)

Um das Pauschalsystem anwenden zu können muss u.a. überprüft werden, ob Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte von über 30.000 Euro erhalten worden sind. Der für die Berechnung der Schwelle zu berücksichtigender Zeitraum ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem man beabsichtigt, in das Pauschalsystem einzutreten oder dieses beizubehalten.

Das Haushaltsgesetzt 2026 bestätigt, wie bereits im Jahr 2025 der Fall war, die Erhöhung der Grenze von 30.000 Euro auf 35.000 Euro. Folglich müssen, um das Pauschalsystem im Jahr 2026 anwenden zu können, die im Jahr 2025 erzielten Einkünfte berücksichtigt werden („Certificazione Unica 2026“). Wird die Grenze von 35.000 Euro überschritten, kann die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2026 nicht angewandt werden.

 

Hyperabschreibung

Für Unternehmen wird die Wiedereinführung der Hyperabschreibung vorgesehen. Diese Beihilfe sieht eine Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten (Einkaufswert oder Leasingraten) von bestimmten Investitionen zum Zweck der Einkommenssteuer vor.  

Förderfähig sind Investitionen, welche vom 01.01.2026 bis 30.09.2028 durchgeführt werden und:

  • neue Sachanlagen und immaterielle Gegenstände, welche die Voraussetzungen von Industrie 4.0 erfüllen (aktualisierte Tabellen IV und V vom Haushaltsgesetz 2026) betreffen;
  • Anlagen und Geräte zur Energieherstellung aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch betreffen;
  • in einem Staat der EU oder des EWR hergestellt worden sind;
  • für Produktionsstätten bestimmt sind, die sich im Staatsgebiet befinden.

 

Die Hyperabschreibung sieht folgende Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten vor:

  • 180% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro;
  • 100% für Investitionen von mehr als 2,5 Millionen und bis zu 10 Millionen;
  • 50% für Investitionen von mehr als 10 Millionen und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.

 

Für den Zugang zur Begünstigung muss das Unternehmen, über die vom GSE entwickelte Plattform, auf telematischem Wege anhand standardisierter Vorlagen, entsprechende Mitteilungen und Bescheinigungen zu den getätigten begünstigten Investitionen übermitteln.

 

Änderung Besteuerung Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen

Die teilweise Steuerbefreiung von Dividenden kann für unternehmerische Subjekte angewendet werden, sofern die gehaltene Beteiligung:

  • zumindest 5% des Gesellschaftskapitals beträgt; 
    oder alternativ
  • einen steuerlichen Wert von zumindest 500.000 Euro hat.

 

Selbe Voraussetzung gilt für die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen, für Steuerpflichtige, die die Beteiligungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit halten. 
Die neue Voraussetzung (Beteiligung mindestens 5% oder steuerlichen Wert von mindestens 500.000 Euro) gilt zusätzlichen zu den bereits bestehenden, welche von der sog. „participation exemption“ vorgesehen sind (Besitzdauer der Beteiligung, erstmalige Eintragung derselben unter den Finanzanlagen, steuerlicher Wohnsitz der beteiligten Gesellschaft, in einem Staat mit regulärer Besteuerung, sowie Ausübung derselben einer Handelstätigkeit).

Die neue Voraussetzung gilt für die ab 01.01.2026 beschlossenen Ausschüttungen und für den Verkauf von ab diesem Datum erworbenen Beteiligungen.

 

Aufteilung Veräußerungsgewinne

Die Veräußerungsgewinne, welche durch den Verkauf von Sachanlagen, erzielt werden, fließen vollständig in das Einkommen des Geschäftsjahres ein, in dem sie „realisiert“ werden. Die bisherige Möglichkeit, die Veräußerungsgewinne aus Sachanlagen auf 5 Jahre aufzuteilen, sofern diese mindestens 3 Jahre im Betriebsvermögen enthalten waren, wird abgeschafft.

Dies gilt für die ab 2026 durchgeführten Veräußerungen.

Möglich bleibt die Gewinnaufteilung auf bis zu 5 Jahren bei der Veräußerung von Betrieben und Betriebszweigen, die für zumindest 3 Jahre gehalten wurden.

 

Begünstigte Zuweisung und Umwandlung in einfache Gesellschaft

Es wird erneut die Möglichkeit eingeräumt, die folgenden Operationen bis zum 30.09.2026 durchzuführen:

  • Begünstigte Zuweisung und begünstigter Verkauf an Gesellschafter von betrieblichen, unbeweglichen Gütern (ausgenommen jene, welche per Definition zum sachlichen Betriebsvermögen gehören) und Betriebsgütern, welche in einem öffentlichen Register eingetragen sind (z.B. Fahrzeuge) und nicht betrieblich genützt werden;
  • Vereinfachte Umwandlung von Kapital- und Personengesellschaft, welche als ausschließliche oder Haupttätigkeit die Verwaltung oben genannter Güter haben, in eine Einfache Gesellschaft.

 

Die steuerlichen Vorteile sind die folgende:

  • Ersatzsteuer in Höhe von 8% (10,5% für nicht operative Gesellschaften) berechnet auf den Veräußerungsgewinn der zugewiesenen Güter;
  • Die Möglichkeit den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage der Katasterwerte zu ermitteln;
  • Reduzierung der proportionalen Registergebühr um die Hälfte und fixe Hypothekar- und Katastersteuer;
  • Überweisung in zwei Raten: innerhalb 30.09.2026 (60%) und 30.11.2026 (40%);

 

Die Durchführung dieser Operationen bringt auch etwaiger Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer mit sich und muss deshalb sorgfältig geprüft werden.

 

Einzelunternehmen: Ausgliederung von Vermögenswerten

Für Einzelunternehmen wird wieder die Möglichkeit eingeführt betriebliche genutzte Immobilien „auszugliedern“ (sog. „Estromissone“). Immobilienvermögen werden folglich aus dem Vermögen des Einzelunternehmens ausgeschlossen und diesem persönlich zugeordnet.

Die Ausgliederung betrifft betrieblich genutzte Immobilien. Die Immobilien müssen sich am 31. Oktober 2025 im Besitz des Einzelunternehmens befunden haben und müssen zu diesem Datum betrieblich genutzt worden sein, sowie sich auch am 01.01.2026 im Besitz des Einzelunternehmens befunden haben.

Der eventuelle Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem steuerlichen anerkannten Wert) wird mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 8% besteuert. Die Ausgliederung muss zwischen 01.01.2026 und 31.05.2026 erfolgen; 60% der Ersatzsteuer müssen bis zum 30.11.2026 und die restlichen 40% bis zum 30.06.2027 bezahlt werden.

 

Freistellung Rücklagen  

Die Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung, mittels Zahlung einer Ersatzsteuer für die Einkommenssteuer und Irap-Steuer, wird für das Jahr 2026 bestätigt.

Mit der Freistellung werden die Rücklagen, aus steuerlicher Sicht, als Gewinnrücklagen angesehen und können an die Gesellschafter ohne zusätzliche Steuerlast zu Lasten der Gesellschaft ausbezahlt werden.

Es können alle Rücklagen unter Steueraussetzung freigestellt werden, unabhängig davon auf welcher Gesetzesgrundlage diese entstanden sind.

Die Freistellung kann für alle oder nur einige Rücklagen unter Steueraussetzung vorgenommen werden und kann vollständig oder teilweise erfolgen. Die Freistellung betrifft Rücklagen unter Steueraussetzung, welche im Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2024 noch bestehen und im Abschluss 2025 noch vorhanden sind.

Die Ersatzsteuer beträgt 10% und wird in der Steuererklärung für den am 31.12.2025 endenden Steuerzeitraum abgerechnet.

Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Raten: Die erste Rate ist bis zum gesetzlich vorgesehenen Termin für die Zahlung des Steuersaldos der Einkommensteuern für den zum 31.12.2025 laufenden Steuerzeitraum fällig, die weiteren Raten jeweils bis zum Termin für die Zahlung des Steuersaldos der Einkommensteuern der folgenden Geschäftsjahre.

 

„Rottamazione-quinquies”

Es wird eine neue Verschrottung (sog. „Rottamazione“) der Steuerzahlkarten, welche vom 01.01.2000 bis zum 30.12.2023 der Agentur der Einnahmen - Riscossione zur Eintreibung anvertraut wurden, vorgesehen und folgende Sachverhalte betreffen:

  • unterlassene Zahlungen, die sich aus eingereichten Jahreserklärungen ergeben;
  • automatische Kontrolle und formelle Prüfung der Erklärungen;
  • deklarierte und nicht bezahlte INPS‑Beiträge, mit Ausnahme jener, die infolge einer Feststellung gefordert werden;
  • Forderungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften, die von staatlichen Behörden verhängt wurden.

 

Die Verschrottung betrifft hingegen nicht Forderungen aus vollstreckbaren Feststellungen, aus Feststellungen für Zwecke der Registersteuer, aus Liquidationsbescheiden, aus Rückforderungsbescheiden von Steuergutschriften sowie aus gesonderten Sanktionsbescheiden.

Die Vorteile bestehen im Erlass der Verwaltungssanktionen, der Verzugszinsen und der Einbringungsgebühren, sofern diese noch anwendbar sind. Die Vollstreckungsbehörde wird auf ihrer Website Informationen zur vorherigen Überprüfung der verschrottungsfähigen Steuerzahlkarten bereitstellen

Der Antrag auf Verschrottung ist vom Steuerpflichtigen elektronisch bis zum 30.04.2026 einzureichen. Die Beträge werden von Amts wegen festgesetzt, und die gesamten Summen bzw. die erste Rate (maximal 54 zweimonatliche Raten) sind bis zum 31.07.2026 zu bezahlen.

Mit dem Antrag auf Verschrottung dürfen keine neuen Pfändungen verfügt werden und die bereits laufenden werden ausgesetzt; zudem dürfen keine neuen Sicherungsmaßnahmen (Stilllegungen, Hypotheken) eingeleitet werden, wobei die bereits bestehenden wirksam bleiben. Zudem können Zahlungen der öffentlichen Verwaltungen getätigt werden und die DURC‑Bescheinigung kann ausgestellt werden.

Einen Antrag auf Verschrottung können auch jene Steuerzahler stellen, die aus früheren Verschrottungsmaßnahmen (sog. „Rottamazione-ter” oder „Rottamazione-quater) ausgeschieden sind, sofern es sich um Steuerzahlkarten handelt, die unter die neue „Rottamazione-quinquies” fallen, also im Wesentlichen jene welche aus unterlassenen Zahlungen erklärter Steuern und INPS‑Beiträge stammen. Wurden jedoch bis zum 30.09.2025 die Raten der früheren Verschrottung ordnungsgemäß entrichtet, ist der Zugang zur „Rottamazione-quinquies” ausgeschlossen.

 

Zahlungssperre bei Zahlungen der öffentlichen Körperschaften

Öffentliche Körperschaften (und Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung) müssen vor der Ausführung von Zahlungen bei der Agentur der Einnahmen–Einzug („Agenzia delle Entrate-Riscossione“) prüfen, ob der Gläubiger säumige Steuerzahlkarten oder säumige vollstreckbaren Steuerfestsetzungen aufweist. Sollte dies der Fall sein, setzt die öffentliche Körperschaft die Zahlung bis zur Höhe des säumigen Betrags aus und die Agentur der Einnahmen–Einzug stellt eine Pfändungsurkunde bei Drittschuldnern aus.

Das Haushaltsgesetz 2026 hebt die bisher vorgesehene Schwelle von 5.000 Euro, sowohl in Bezug auf die Höhe der auszusetzenden Zahlung als auch auf die Höhe der eingetragenen Forderung, auf. Die Zahlungssperre greift somit bei jeder Art von Steuerzahlkarte oder vollstreckbaren Steuerfestsetzungen, auch wenn diese nicht steuerlicher Natur ist (z. B. Geldbußen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der Beiträge an berufsständische Versorgungskassen).

Die Neuerung gilt für Zahlungen der öffentlichen Verwaltungen, die ab dem 15.06.2026 erfolgen.

 

Verbot der Kompensierung bei Vorliegen von Nachprüfungen bzw. Ermittlungen

Das Haushaltsgesetz ändert den Schwellenwert für das Verbot der Kompensierung für Steuerpflichtigen, die Schulden, aus verfallenen Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Steuerfestsetzungen, haben. Der Schwellenwert, ab dem das Kompensierungsverbot greift, wird von 100.000 auf 50.000 Euro gesenkt.

Das Kompensierungsverbot gilt nicht, wenn:

  • eine Ratenzahlung für die eingetragenen Steuerschulden besteht;
  • ein Antrag auf „Rottamazione“ (Verschrottung Steuerzahlkarten) der Schulden, für die bereits das Verfahren zur Zwangseintreibung eingeleitet wurde, gestellt wurde.

 

Die Kompensierung ist auch für den übersteigenden Betrag unzulässig. So können beispielsweise bei Steuerschulden, aus verfallenen Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Steuerfestsetzungen, in Höhe von 70.000 Euro und verrechenbaren Guthaben in Höhe von 80.000 Euro auch die übersteigenden 10.000 Euro nicht kompensiert werden, solange die Steuerschulden nicht zuvor beglichen wurden.

 

Steuerrückbehalt auf kommerzielle Transaktionen zwischen Unternehmen

Ab dem Jahr 2028 wird ein Steuerrückbehalt, als Vorauszahlung für die Einkommenssteuer, auf Entgelte für Dienstleistungen sowie für Lieferungen von Waren, welche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit von ansässigen Steuerpflichtigen und von Betriebsstätten getätigt werden, eingeführt. Der Steuerrückbehalt ist zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnungen im Zusammenhang mit B2B-Transaktionen vorzunehmen. Der Steuerrückbehalt wird nicht auf Dienstleistungen und Warenlieferungen angewandt, die von Steuerpflichtigen erbracht werden, die zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs:

  • das Biennalen Vergleichsverfahren angenommen haben;
  • sich im Regime der kooperativen Zusammenarbeit (sog. „Regime di adempimento collaborativo“) befinden.

 

Der Steuerrückbehalt beträgt:

  • 0,5% für das Jahr 2028;
  • 1% ab dem Jahr 2029.

 

Quellensteuer auf Reiseagenturen

Die Befreiung der Quellensteuer für von folgenden Subjekten erhaltenen Provisionen wird abgeschafft:

  • Reiseagenturen;
  • Makler für See- und Luftfrachten;
  • Makler von Erdölgesellschaften.

 

Die Neuerung betrifft die ab 01.03.2026 ausbezahlten Provisionen, welche folglich der Quellensteuer unterliegen werden.

 

Unterlassene MwSt.- Erklärung (sog. „omessa“)

Im Falle von unterlassener MwSt.- Erklärung wird eine automatische Liquidierung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf der Grundlage von folgenden Daten vorgenommen:

  • Elektronische Fakturierung (erhaltene und ausgestellte Rechnungen);
  • Elektronische Tageseinnahmen;
  • Periodische Berechnung („LIPE“).

 

Eine Verrechnung, des aus den Daten ermittelten Guthabens, ist nicht vorgesehen und die Liquidierung ist nur für die Mehrwertsteuer vorgesehen (nicht für unterlassene Einkommenserklärung, Irap-Erklärung und Modell 770). Als unterlassen gilt auch die Erklärung, welche zwar versendet wurde, aber ohne die Felder, welche für die Liquidierung nötig sind (Felder VE und VF).

Das Ergebnis der Liquidierung wird dem Steuerzahler mitgeteilt und zusätzlich zur zu zahlenden Steuer und den Zinsen auch die Strafe für die Unterlassung, welche 120% der zu bezahlenden Steuer beträgt (Reduzierung auf 1/3 falls die Zahlung innerhalb von 60 Tagen erfolgt). Eine Ratenzahlung oder eine Verrechnung mit Guthaben ist nicht vorgesehen.

Diese Neuerung wird für den Steuerzeitraum angewandt, für den am 01.01.2026 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (sieben Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung hätte abgegeben werden müssen).

Die automatische Liquidierung scheint daher ab dem Jahr 2018 zu greifen (sofern die MwSt.- Erklärung 2019 nicht eingereicht wurde). 

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it