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Freitag, 10. April 2026

Jahresabschlüsse 2025, Fristen für die Genehmigung

Buchhaltung und Steuerberatung

Die Jahresabschlüsse werden von den Verwaltern einer Gesellschaft erstellt und müssen von diesen, mindestens 30 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses, dem Aufsichtsrat übermittelt werden. 

Die Jahresabschlüsse müssen den Gesellschaftern, zusammen mit den Berichten der Verwalter und der Aufsichtsräte, mindestens 15 Tage vor der Gesellschafterversammlung zur Einsicht bereitgestellt werden. 

Der Jahresabschluss muss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, innerhalb von 120 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, zur Genehmigung vorgelegt werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum (höchstens 180 Tage) ist durch besondere Erfordernisse gerechtfertigt. Schließlich muss der Jahresabschluss, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Genehmigung, beim Handelsregister hinterlegt werden. 

Die nachstehende Tabelle zeigt die Fristen für das Verfahren zur Genehmigung der Jahresabschlüsse:

 

Tätigkeit

Frist

120 Tage

180 Tage

Erstellung des Jahresabschlusses

30/03/2026

29/05/2026

Erstellung des Lageberichtes

30/03/2026

29/05/2026

Übermittlung des Jahresabschlusses an den Aufsichtsrat 

30/03/2026

29/05/2026

Hinterlegung des Jahresabschlusses am Gesellschaftssitz

15/04/2026

14/06/2026

Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung

des Jahresabschlusses

21/04/2026

21/06/2026

Ordentliche Gesellschafterversammlung zur Genehmigung

des Jahresabschlusses

30/04/2026

29/06/2026

Eventuelle Registrierung des Beschlusses zur Dividendenausschüttung

30/05/2026

29/07/2025

Hinderlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister (CCIAA)

30/05/2026

29/07/2025

 

Um auf die verlängerte Frist von 180 Tagen zurückgreifen zu können, muss beispielsweise einer der konkreten Umstände vorliegen: 

  • das Vorhandensein von Beteiligungen (mit der Notwendigkeit, die Bilanzdaten der beteiligten Unternehmen zu kennen, um diese beurteilen bzw. bewerten zu können);
  • das Vorhandensein von Betriebsstätten im Ausland mit getrennter Buchhaltung, welche bei Bilanzerstellung zusammengeführt werden müssen, oder das Vorhandensein mehrerer Betriebssitze mit eigenständiger Buchführung;
  • Unternehmensumstrukturierungen, die sich auf die Verwaltungs- und Buchhaltungsstruktur des Unternehmens auswirken;
  • die Einreichung eines Antrags auf Nichtanwendbarkeit der „società di comodo“, welcher noch nicht bestätigt wurde.
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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it