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Montag, 05. Mai 2025

Katastrophenrisikoversicherungen, Klarstellungen zu den Sanktionen

Buchhaltung und Steuerberatung

Kürzlich wurde klargestellt, dass die neue Verpflichtung keinen „Selbstanwendungscharakter" hat: Das bedeutet, dass jede öffentliche Verwaltung diese Bestimmung in ihre eigenen Regelungen zu Förderungen und Vergünstigungen aufnehmen und die operativen Modalitäten und Anwendungsfristen spezifizieren muss.
Das Ministerium hat klargestellt, dass Unternehmen, die keine Katastrophenversicherung abschließen und daher nicht den Versicherungspflichten entsprechen, von den Förderungen oder Vergünstigungen ausgeschlossen werden könnten. Diese Ausschlussregelung wird jedoch erst nach der Annahme des entsprechenden Umsetzungsbeschlusses durch die zuständige Verwaltung wirksam.
Die Sanktionen für das Nichtabschließen der Katastrophenversicherung gelten zudem nicht rückwirkend. Der Ausschluss von öffentlichen Vorteilen wird nur für Anträge wirksam, die nach dem Datum des Umsetzungsbeschlusses eingereicht werden.

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
andrea.pircher@inservice.it0471 310 311