Logo Logo

Dienstag, 10. März 2026

Mehrwertsteuerguthaben und dessen Verwendung zur Verrechnung

Buchhaltung und Steuerberatung

  • Die Nutzung des Mehrwertsteuerguthabens (Credito IVA) durch Verrechnung mittels Formular F24 für Beträge über Euro 5.000: Diese kann ab dem zehnten Tag nach der elektronischen Übermittlung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung erfolgen; außerdem ist die Anbringung des „Konformitätsvermerks“ (visto di conformità) verpflichtend.
  • Für Beträge unter Euro 5.000: Die Verrechnung kann ab dem 1. Januar frei vorgenommen werden, ohne dass zuvor die jährliche Mehrwertsteuererklärung elektronisch übermittelt werden muss.

Diese Regeln betreffen die „horizontalen“ Verrechnungen, also jene, die mit anderen Steuern oder Beiträgen als der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, und nicht die „vertikalen“ Verrechnungen, d. h. „MwSt mit MwSt“, selbst wenn diese die oben genannten Schwellen überschreiten.
Für Steuerpflichtige, die vom begünstigten ISA Regime profitieren, sowie für innovative Start-ups sind spezifische Regelungen vorgesehen.
Es sei daran erinnert, dass die Möglichkeit der Verrechnung von Steuerguthaben ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige fällige und unbezahlte Steuerforderungen („cartelle esattoriali“) von mehr als Euro 1.500 hat:
In diesem Fall muss das zur Verrechnung vorgesehene Guthaben zunächst zur Begleichung der fälligen Beträge verwendet werden.

Durch die Auswirkungen des Dekrets „Adempimenti“ wurde die Schwelle, ab der Steuerpflichtige mit einem bestimmten ISA Punktwert von der Verpflichtung zur Anbringung des Konformitätsvermerks befreit sind, erhöht:

  • Auf Euro 70.000 jährlich, sofern für das Jahr 2023 ein Zuverlässigkeitsniveau von mindestens 9 (auf einer Skala von 10) erreicht wurde oder dieses Niveau sich als einfacher Durchschnitt der Zuverlässigkeitsniveaus der Jahre 2022 und 2023 ergibt;
  • Es bleibt der Betrag von Euro 50.000 jährlich, sofern für das Jahr 2024 ein Zuverlässigkeitsniveau von mindestens 8, aber unter 9 (auf einer Skala von 10) erreicht wurde oder ein Niveau von mindestens 8,5 als einfacher Durchschnitt der Zuverlässigkeitsniveaus der Jahre 2023 und 2024 vorliegt.

Für Steuerpflichtige, die dem biennalen Vergleichsverfahren (concordato preventivo biennale) beigetreten sind, ist für die von der Einigung erfassten Steuerzeiträume eine höhere Grenze vorgesehen, um den Überschuss des Mehrwertsteuerguthabens zur Erstattung zu beantragen, sowie ihn „horizontal“ zu verrechnen, und zwar ohne Verpflichtung zur Anbringung des Konformitätsvermerks (Euro 70.000).

adobestock_65241017.jpeg
pircher_andrea_1.jpg
pircher_andrea_2.jpg

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it