Mittwoch, 03. September 2025
“Mini IRES”
Buchhaltung und Steuerberatung
Die sogenannte „Mini-IRES“, eingeführt durch das Haushaltsgesetz 2025, sieht für das Jahr 2025 die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 20% vor, anstelle des regulären Steuersatzes von 24%. Die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung ist an die Einhaltung spezifischer Voraussetzungen gebunden:
- Kapitalstärkung des Unternehmens durch Gewinnrücklagen: Es muss eine Quote von mindestens 80% des Gewinns des Geschäftsjahres zum 31.12.2024 in eine spezielle Rücklage eingestellt werden;
- Investitionen in Technologien 4.0 oder 5.0 bis spätestens 31.10.2026. Der Investitionsbetrag muss mindestens 30.% der in Rücklage gestellten Gewinne betragen und gleichzeitig nicht unter 24% des Gewinns des Geschäftsjahres zum 31.12.2023 liegen (Mindestbetrag von Euro 20.000 erforderlich);
- Beschäftigungszuwachs: Die Anzahl der jährlichen Arbeitskräfte (ULA) darf nicht unter dem Durchschnitt der letzten drei Jahre liegen. Zusätzlich müssen neue unbefristete Arbeitsverhältnisse geschaffen werden, die einen Beschäftigungszuwachs von mindestens 1% gegenüber dem Stand am 31.12.2024 darstellen, und mindestens einen neuen unbefristeten Arbeitnehmer umfassen.
Die Steuerermäßigung entfällt, wenn:
- Die in Rücklage gestellten Gewinne innerhalb des zweiten Geschäftsjahres nach dem 31.12.2024 (also im Allgemeinen im Jahr 2026) ausgeschüttet werden;
- Die Investitionsgüter veräußert oder außer Betrieb genommen werden, und zwar innerhalb von fünf Steuerperioden nach dem Jahr der Investition.

