Dienstag, 08. April 2025
Mitteilungen von tourismusbezogenen Transaktionen
Buchhaltung und Steuerberatung
Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Einzelhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von Euro 15.000 in bar abrechnen.
Diese Ausnahmeregelung kann insbesondere von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
- Einzelhändler und ähnliche Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants, usw.);
- Reise- und Tourismusbüros gemäß Artikel 74-ter des DPR Nr. 633/72, die ihre Umsätze mit der Planung und Organisation von Urlaubspaketen, Reisen, Pauschalreisen und damit verbundenen Dienstleistungen, generieren;
- für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnhaft sind;
Zu diesem Zweck müssen die genannten Unternehmen:
- eine vorherige Mitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (in telematischer Form);
- vom Kunden eine Kopie des Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz (nicht in Italien) anfordern;
- am ersten Werktag nach der Transaktion die eingenommenen Beträge auf ihr Bankkonto überweisen und der Bank eine Kopie des Reisepasses und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Steuerbelegs übermitteln;
- Eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle Transaktionen mit einem Einheitsbetrag von mehr als Euro 1.000 und bis zu Euro 14.999,99 senden. Die Mitteilung der im Jahr 2024 getätigten Transaktionen muss bis zum 10.04.2025 (Subjekte mit monatlicher Buchhaltung) bzw. bis zum 22.04.2025 (Subjekte mit trimestraler Buchhaltung) unter Verwendung des "Quadro TU" des Modells "Comunicazione Polivalente" übermittelt werden.


