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Freitag, 07. November 2025

Neubewertung der Krypto-Vermögenswerte zum 1. Januar 2025

Buchhaltung und Steuerberatung

Das Haushaltsgesetz 2025 sieht für Inhaber von Krypto‑Vermögenswerte die Möglichkeit vor, die steuerlichen Anschaffungskosten der gehaltenen Krypto‑Vermögenswerte durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 18% neu zu bestimmen. Mit der Neubewertung können die Steuerpflichtigen den steuerlichen Wert der Krypto‑ Vermögenswerte aktualisieren, wobei als Grundlage der Marktwert zum 1. Januar 2025 und nicht der ursprüngliche Anschaffungspreis herangezogen wird, um die steuerliche Belastung künftiger Veräußerungsgewinne zu verringern. Das optionale Entlastungsregime gilt für sämtliche Einheiten derselben gehaltenen Krypto‑ Vermögenswerte. Für die Durchführung der Entlastung ist erforderlich:

  • Den normalen Wert (nahe am Marktwert) der Krypto‑ Vermögenswerte zum 1. Januar 2025 zu bestimmen;
  • Die Ersatzsteuer von 18% (oder die erste Rate) auf den Referenzwert bis zum 1. Dezember 2025 zu berechnen und zu entrichten.

 

Es ist ratsam, die Neubewertung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige nicht über die Dokumentation der Anschaffungskosten verfügt. Liegt kein Nachweis über den Anschaffungspreis vor (externe Wallets, nicht nachvollziehbare Exchanges), betrachtet der Fiskus den Erwerb nämlich als Anschaffung zu einem Wert von null, mit der unmittelbaren Folge, dass der gesamte Wert zum Zeitpunkt der Besteuerung als Veräußerungsgewinn angesehen und entsprechend besteuert wird.

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
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