Freitag, 10. Oktober 2025
Neue steuerliche und mehrwertsteuerliche Regelung für Einrichtungen des Dritten Sektors ab 2026 (vorbehaltlich einer Verlängerung)
Buchhaltung und Steuerberatung
Mit der Umsetzung der Steuerreform des Kodex für den Dritten Sektor treten die steuerlichen Neuerungen in Kraft, die die Einrichtungen des Dritten Sektors und die Vereine betreffen, die sich entscheiden, nicht in das RUNTS (Nationales Register des Dritten Sektors) einzutragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit eine mögliche neue Verlängerung der Mehrwertsteuerreform für den Dritten Sektor, die für 2026 vorgesehen ist, laut einer Ankündigung des stellvertretenden Ministers für Wirtschaft und Finanzen, geprüft wird. Grund dafür sind die völlig neuen steuerlichen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen, die diese Reform mit sich bringen würde.
Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer und des Steuerrechts aufgeführt, die vorbehaltlich einer Verlängerung, ab 2026 im Rahmen der Reform in Kraft treten.
Die neuen Vorschriften sehen vor, dass Vereine, die nicht zu den Einrichtungen des Dritten Sektors (ETS) gehören, künftig nicht mehr von den steuerlichen Vergünstigungen, gemäß Artikel 148 des TUIR, profitieren können. Einnahmen aus Tätigkeiten zugunsten der Mitglieder gelten als steuerpflichtig und unterliegen der regulären Besteuerung. Daher werden alle Einnahmen, mit Ausnahme der sogenannten „reinen Mitgliedsbeiträge“ (die jährlichen Beiträge, die für die Mitgliedschaft im Verein erforderlich sind), als gewerbliche Einkünfte besteuert, wie zum Beispiel:
- Spezifische Beiträge, die von den Mitgliedern für Aktivitäten verlangt werden (z. B. Kurse, Workshops, Kulturreisen);
- Entgelte, die von den Mitgliedern für „institutionelle“Leistungen gezahlt werden (z. B. Aufführungen, Veranstaltungen, Filmvorführungen);
- Einnahmen aus Sponsoring, Werbung sowie dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Für nicht gewerbliche Einrichtungen nicht im RUNTS eingetragen ist eine pauschale Ermittlung des Unternehmensgewinns vorgesehen, sofern sie die Voraussetzungen der vereinfachten Buchführung erfüllen:
- Bei Dienstleistungen beträgt der pauschale Gewinnanteil 15% bis zu einem Betrag von Euro 15.493,71 und 25% für Beträge darüber bis zu 500.000 €;
- Bei anderen Tätigkeiten beträgt der pauschale Gewinnanteil 10% bis zu einem Betrag von Euro 25.822,84 und 15% für Beträge darüber bis zu 800.000 €.
Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 398/91 (heute am häufigsten angewendet) gelten weiterhin ausschließlich für Amateursportvereine.
Nicht gewerbliche Einrichtungen des Dritten Sektors, die im RUNTS eingetragen sind, können den Unternehmensgewinn pauschal ermitteln, indem sie einen Ertragskoeffizienten (zwischen 17% und 5%) auf die Einnahmen anwenden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, sowie ihrer sonstigen Tätigkeiten mit kommerziellem Charakter, erzielen. Dieser pauschale Betrag wird zusätzlich mit Veräußerungsgewinne, außerordentliche Erträge, Dividenden, Zinsen und Immobilienerträge ergänzt. Für APS (Sozialfördervereinigungen) und ODV (ehrenamtliche Organisationen) gelten sogar noch günstigere Koeffizienten von 3% und 1%.
Ein nicht sportlicher Verein kann daher abwägen, ob:
- er sich in das RUNTS als Einrichtung des Dritten Sektors (ETS) eintragen lässt, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, dabei aber die Kosten für die damit verbundenen administrativen Verpflichtungen trägt (z. B. Anpassung der Satzung, Hinterlegung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, gegebenenfalls Einrichtung eines Kontrollorgans);
- er als Kulturbetrieb „nicht-ETS“ bestehen bleibt und stattdessen das angewandte Besteuerungsregime anpasst.
Mehrwertsteuerregelung
Ab 2026 werden auch Vereine (sowohl im RUNTS eingetragene als auch nicht eingetragene) von den Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer betroffen sein: Einige Tätigkeiten, die bislang nicht mehrwertsteuerpflichtig waren, werden künftig mehrwertsteuerlich relevant sein und unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbefreit gelten.
Daher müssen diese Einrichtungen eine Mehrwertsteuernummer (Partita IVA) beantragen und die entsprechenden Mehrwertsteuerpflichten erfüllen, auch wenn sich die tatsächliche Tätigkeit im Vergleich zur Vergangenheit nicht verändert hat. Sie können jedoch die sogenannte „Befreiung von den Mehrwertsteuerpflichten“ wählen. Mit dieser Option sind sie von der Pflicht zur Ausstellung und Verbuchung von Rechnungen für steuerbefreite Vorgänge befreit, müssen jedoch weiterhin Rechnungen für andere steuerpflichtige Vorgänge ausstellen und verbuchen, sowie Eingangsrechnungen registrieren.
Von der Pflicht zur Eröffnung einer Mwststeuernummer (Partita IVA) sind ausschließlich jene Vereine ausgenommen, die keinerlei umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten ausüben. Dabei handelt es sich um Vereine, die ausschließlich Einnahmen erzielen, die nicht als Entgelt gelten, wie zum Beispiel: Mitgliedsbeiträge, Spenden (Zuwendungen), sowie vergleichbare Einnahmen (etwa Beiträge von Mitgliedern, die nicht im Austausch für Dienstleistungen oder Waren geleistet werden) und öffentliche Zuschüsse. Für diese Vereine ändert sich nichts und sie können auch nach dem 1. Januar 2026 weiterhin ausschließlich mit ihrer Steuernummer (Codice Fiscale) tätig sein.

