Donnerstag, 04. September 2025
Neuheiten des Gesetzesdekrets „Steuer“
Buchhaltung und Steuerberatung
Mit dem Gesetzesdekret „Steuer“ werden Maßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, steuerliche Pflichten zu vereinfachen und die Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Unternehmen auszuweiten. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen im Detail dargestellt.
Neues Sonderberichtigungsverfahren und biennales Vergleichsverfahren CPB
Es wird eine neue Möglichkeit zur Teilnahme am Sonderberichtigungsverfahren (ravvedimento speciale) für Selbstständige und Freiberufler (Unternehmen, die der ISA unterliegen) eingeführt, die am biennalen Vergleichsverfahren 2025–2026 teilnehmen. Die Teilnehmer des biennalen Vergleichsverfahrens können die Jahre 2019–2023 nachträglich richtigstellen. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der betroffenen Jahre erfolgt unter Anwendung eines prozentualen Aufschlags, der mit dem ISA-Punktesatz zusammenhängt (höherer ISA-Punktesatz → niedrigere Ersatzsteuer). Auf diese neue Bemessungsgrundlage werden Ersatzsteuern zu reduzierten Sätzen erhoben.
Darüber hinaus können ISA-pflichtige Unternehmen, die nicht am vorherigen biennalen Vergleichsverfahren für 2024–2025 teilgenommen haben, unter Erfüllung der Voraussetzungen, am biennalen Vergleichsverfahren der Jahre 2025–2026 teilnehmen. Die Teilnahme muss bis zum 30. September 2025 erfolgen.
Reisekosten, Einkommen aus selbstständiger Arbeit und Unternehmen
Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Zahlungen zur Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Reisen und Transport für Arbeitnehmer und Selbstständige werden verschärft.
Die Vorschrift legt fest, dass analytische Erstattungen von Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Reisen und Transport über nicht-liniengebundene öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Taxi oder NCC) nicht zum Einkommen der Arbeitnehmer zählen, sofern die Ausgaben, wenn sie in Italien getätigt wurden, mit nachverfolgbaren Zahlungsmitteln getätigt wurden.
Die Nachverfolgbarkeit ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben sowohl für IRPEF, IRES als auch IRAP. Für Freiberufler sind die im Ausland getätigten Ausgaben auch ohne Nachverfolgbarkeit abzugsfähig, während für Unternehmen die Nachverfolgbarkeitspflicht auch im Ausland gilt.
Vereinigungen im dritten Sektor (ETS)
Das Steuersystem für Vereine im dritten Sektor (ETS) und für Soziale Unternehmen wird ab dem 1. Januar 2026 gelten, ohne dass eine Genehmigung der EU erforderlich ist (in Folge des „Comfort Letter“ der Generaldirektion der Europäischen Kommission).
Das neue Steuersystem gilt für ETS, die im RUNTS registriert sind, ab dem Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2025. Mit der schrittweisen Abschaffung der ONLUS-Qualifikation müssen alle Organisationen prüfen, ob sie sich bis zum 31. März 2026 im RUNTS registrieren müssen, um die Steuervergünstigungen nicht zu verlieren.
Steuererklärungen und Zahlungen
Für die Einkommen- und IRAP-Erklärungen hat das Gesetzesdekret die Frist für die rechtzeitige Abgabe rückwirkend geändert, und zwar vom 31.10.2024 auf den 08.11.2024. Eventuell im Rahmen der Selbstberichtigung gezahlte Beträge werden nicht erstattet.
Für das Jahr 2025 bestätigt das Gesetzesdekret die Verschiebung der Fristen für die Zahlung den Saldo 2024 und des 1. Akonto 2025 auf den 21.07.2025 bzw. auf den 20.08.2025, mit einem Zuschlag von 0,40 % für Unternehmen, die der ISA oder der Pauschalbesteuerung unterliegen.
Einkommen aus Fruchtgenuss und dinglichen Rechten
Es wird festgelegt, dass Einkünfte aus Fruchtgenuss oder anderen dinglichen Rechten an einer Immobilie als „sonstige steuerpflichtige Einkünfte“ zu behandeln sind, wenn der Eigentümer das reales Recht an der Immobilie behält.
Wenn der Eigentümer hingegen sowohl den Fruchtgenuss oder auch das nackte Eigentum vollständig überträgt, gilt der Gewinn aus der Veräußerung nicht als sonstiges Einkommen, sondern als Plusvalenz, welche nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb oder Errichtung der Immobilie (zehn Jahre bei Arbeiten mit 110% Superbonus) steuerpflichtig ist.
Steuerprüfungen und Kontrollen
Das Recht des Steuerpflichtigen wird gestärkt: Kontrollen und Zutritte auf Betriebsstätten müssen begründet sei; Sowohl in der Zutrittsgenehmigung als auch im Prüfungsbericht müssen die konkreten Gründe, die die Prüfung rechtfertigen, angegeben werden. Die Vorschrift gilt ab dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes.
Verlustvortrag und außerordentliche Geschäftsvorfälle
Die Änderungen zielen auf eine Vereinfachung der Regelungen, insbesondere bei konzerninternen Vorgängen ab. Die Neuerungen gelten für Geschäftsvorgänge ab dem Steuerjahr 2024. Insbesondere:
- Die Berechnung der Verluste wird vereinfacht: Der Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals entfällt und wird durch das Doppelte der Summe aus Einlagen und Zahlungen der letzten 24 Monate ersetzt;
- Der Bezug auf Unternehmensübertragungen entfällt bei den Beschränkungen des Verlustvortrags, was die Übertragung von Beteiligungen vereinfacht.

