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Freitag, 13. Februar 2026

Pauschalregelung–Voraussetzungen

Buchhaltung und Steuerberatung

Mit Beginn des Jahres und im Hinblick auf die eingeführten Neuerungen ist es ratsam, die Voraussetzungen zu überprüfen, die es ermöglichen, das Pauschalsystem auch im Steuerjahr 2026 beizubehalten oder erstmals in Anspruch zu nehmen.
Zur Pauschalregelung können natürliche Personen Zugang erhalten, die bereits eine Tätigkeit ausüben, sowie Personen, die erstmals eine unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sofern im Vorjahr gleichzeitig die folgenden Voraussetzungen erfüllt waren:

  • Einnahmen erzielt oder Honorare bezogen, auf das Jahr umgerechnet, die 85.000 Euro nicht überschreiten;
  • Ausgaben getragen in einer Gesamthöhe von nicht mehr als 20.000 Euro brutto für gelegentliche Arbeitsleistungen, Angestelltenarbeit und Vergütungen an Mitarbeitende;

Folgende Gründe führen zum Ausschluss aus dem begünstigten Pauschalsystem:

  • Die Beteiligung an Personengesellschaften, Berufsverbänden oder Familienunternehmen, sowie an GmbHs unter bestimmten Bedingungen;
  • Der Bezug von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit oder gleichgestellten Einkünften von mehr als 35.000 Euro (falls das Arbeitsverhältnis im Vorjahr nicht beendet wurde);
  • Die überwiegende Ausübung der Tätigkeit gegenüber Arbeitgebern, zu denen ein Arbeitsverhältnis besteht oder in den zwei vorangegangenen Steuerzeiträumen bestanden hat (oder gegenüber Personen, die direkt oder indirekt diesen Arbeitgebern zuzuordnen sind);
  • Die Anwendung besonderer Mehrwertsteuerregelungen (z. B. Tabakverkauf, Verlagswesen, Haustürgeschäfte);
  • Die überwiegende Durchführung von Veräußerungsvorgängen von Gebäuden, Baugrundstücken oder neuen Transportmitteln.


Es wird daran erinnert, dass die Anwendung des Pauschalsystems ab dem Jahr eingestellt wird, das auf jenes folgt, in dem auch nur eine der Zugangsvoraussetzungen entfällt oder einer der Ausschlussgründe eintritt.
Werden hingegen 100.000 Euro an Einnahmen/Honoraren überschritten, endet das Regime bereits im laufenden Jahr.

In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer ab denjenigen Vorgängen geschuldet, die zur Überschreitung der Grenze geführt haben, und es findet die ordentliche IRPEF Besteuerung Anwendung.

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it