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Freitag, 05. Dezember 2025

PEC der Verwalter

Buchhaltung und Steuerberatung

Mit dem kürzlichen erlassen Dekret „Sicurezza Lavoro“ wird vorgesehen, dass für die Unternehmen, die zum 01.01.2025 bereits im Handelsregister eingetragen sind:

  • Die Mitteilung innerhalb 31.12.2025 erfolgen muss;
  • Die Pflicht den Alleinverwalter oder beauftragten Verwalter (oder falls nicht vorhanden den Präsidenten des Verwaltungsrats) betrifft;
  • Die Pec persönlich auf die betreffende Person lauten muss, es kann also nicht jene der Gesellschaft sein; 
  • Bei Nichterfüllung dieser Pflicht eine Geldstrafe zwischen € 206 und € 2.064 vorgesehen ist.

 

Aus dem Verweis auf den Alleinverwalter, den beauftragten Verwalter (oder falls nicht vorhanden den Präsidenten des Verwaltungsrats) ergibt sich, dass die Bestimmung ausschließlich für Subjekte gilt, die eine dieser Funktionen in Kapitalgesellschaften, in Konsortien oder Genossenschaften innehaben, sofern diese in Form einer Kapitalgesellschaft errichtet wurden. Folglich gilt die Pflicht nicht für Verwalter von Personengesellschaften oder Subjekte welche in Kapitalgesellschaften (oder Konsortien, Unternehmensnetzwerke, …) eine andere Funktion ausüben (z.B. Verwalter ohne Befugnisse). Die Pflicht gilt auch nicht, falls die Verwaltung der GmbH zwei oder mehreren Subjekten (mit getrennten oder gemeinsamen Befugnissen) anvertraut ist. Diese Informationen wurden von Unioncamere mitgeteilt: https://www.unioncamere.gov.it/comunicazione/primo-piano/nuove-regole-la-comunicazione-del-domicilio-digitale-pec-degli-amministratori-di-societa

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it