Donnerstag, 12. Februar 2026
Rechnungen des Vorjahres und Mehrwertsteuerabzug
Buchhaltung und Steuerberatung
Für durchgeführte Transaktionen, welche im letzten Teil des Jahres ausgeführt wurden und deren Rechnung im darauffolgenden Jahr eingegangen sind, gelten die Einschränkungen der sogenannten „Rückwirkenden Vorsteuerabzugsfähigkeit“, wie in den vergangenen Jahren:
- Wenn das Dokument bis zum 31.12. eingegangen ist, ist die Mehrwertsteuer in der Mehrwertsteuerliquidierung für Dezember oder mit dem der Einreichung des Mehrwertsteuermodells abziehbar;
- Wenn das Dokument im Jahr 2026 eingeht, ist die Mehrwertsteuer in der Voranmeldung des Monats des Rechnungseingangs (oder der Folgemonate) oder mit Einreichung des Mehrwertsteuermodells des Folgejahres abziehbar.
Im Rahmen der „Steuerreform“ war eine Überarbeitung dieser zeitlichen Beschränkung des Vorsteuerabzugs vorgesehen; bislang wurde sie jedoch in den verabschiedeten bzw. erlassenen Gesetzesdekreten noch nicht umgesetzt.


Andrea Pircher
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it