Logo Logo

Montag, 03. August 2026

Sommerliche Aussetzung von Verfahrensfristen und Tätigkeiten der Finanzverwaltung

Buchhaltung und Steuerberatung

Während der steuerlichen Sommerpause werden vom 1. bis 20. August die Fristen für die Zahlung von Steuern, Beiträgen, sowie für die Übermittlung steuerlicher Erfüllungspflichten ausgesetzt.

Bis zum 4. September bleiben zudem Zahlungen im Zusammenhang mit sogenannten Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten („avvisi bonari“) eingefroren, sofern deren Fälligkeit in diesen Zeitraum fällt.

Davon unberührt bleiben jedoch die Zahlungen an die Agentur der Einnahmen für Einzugsdienste, einschließlich jener im Rahmen der derzeit laufenden Regelungen zur Steueramnestie („rottamazione quinquies, quater, sowie Wiederzulassung zur quater“).

Insbesondere werden die Fristen für Steuerzahlungen und steuerliche Verpflichtungen im Zeitraum vom 1. bis 20. August ausgesetzt und verschoben. Daraus folgt, dass alle in diesen Zeitraum fallenden Zahlungen ohne Zuschläge für Zinsen oder Strafen bis zum 20. August vorgenommen werden können.

Das sogenannte Dekret „Adempimenti“ hat zudem zeitweilige Aussetzungen für bestimmte von der Agentur der Einnahmen ausgestellte Maßnahmen eingeführt.

Diese betreffen zwei Zeiträume im Jahr: Den Sommerzeitraum vom 1. bis 31. August und den Weihnachtszeitraum vom 1. bis 31. Dezember.

Während dieser Zeiträume wird der Versand folgender Mitteilungen ausgesetzt:

  • Mitteilungen über die Ergebnisse automatisierter Kontrollen (Art. 36-bis DPR 600/1973 und Art. 54-bis DPR 633/1972);
  • Mitteilungen über die Ergebnisse formeller Steuerprüfungen (Art. 36-ter DPR 600/1973);
  • Mitteilungen über die Festsetzung der Steuern auf Einkommen, die einer getrennten Besteuerung unterliegen (Art. 1 Abs. 412 Gesetz Nr. 311/2004);
  • Compliance-Schreiben (Art. 1 Abs. 634 bis 636 Gesetz Nr. 190/2014).

Darüber hinaus sind vom 1. August bis 4. September alle Fristen für die Übermittlung von Dokumenten und Informationen an die Agentur der Einnahmen ausgesetzt, die vom Steuerpflichtigen angefordert wurden (z. B. Vorladungen, Aufforderungen zum Erscheinen oder Fragebögen).

Eine Aussetzung der Fristen ist auch im Bereich des steuerrechtlichen Streitverfahrens vorgesehen (Art. 1 Gesetz Nr. 742/1969). Vom 1. bis 31. August ausgesetzt sind insbesondere:

  • Die Fristen für die Einreichung von Beschwerden und Berufungen;
  • Die Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Beschwerde für den Beitritt des Steuerpflichtigen bzw. Berufungsführers zum Verfahren;
  • Die Frist von 60 Tagen ab Zustellung der Beschwerde für den Beitritt der Gegenpartei bzw. des Berufungsbeklagten zum Verfahren;
  • Die Fristen für die Hinterlegung von Unterlagen, erläuternden Schriftsätzen und Erwiderungen.
adobestock_1729574127.jpeg
pircher_andrea_1.jpg
pircher_andrea_2.jpg

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it