Dienstag, 01. Juli 2025
Steuerabzüge 2025: Klarstellungen der Agentur der Einnahmen
Buchhaltung und Steuerberatung
Im Zuge der ab 2025 eingeführten Neuerungen zu den Steuerabzügen für Maßnahmen zur Gebäudesanierung und energetischen Sanierung hat die Agentur der Einnahmen kürzlich eine Reihe von Klarstellungen veröffentlicht.
Ab 2025 gelten unterschiedliche Abzugsprozentsätze, je nachdem, ob es sich bei der betroffenen Immobilie um die Hauptwohnung handelt oder nicht. In diesem Zusammenhang wird Folgendes klargestellt:
- Unter Hauptwohnung versteht man „jene, in der die natürliche Person, die sie als Eigentümer oder Inhaber eines anderen dinglichen Rechts besitzt, oder deren Familienangehörige gewöhnlich wohnt“. Auch eine Immobilie, in der ausschließlich ein Familienangehöriger des Steuerpflichtigen gewöhnlich wohnt (während der Steuerpflichtige selbst anderswo wohnt), kann als Hauptwohnung gelten. Besitzt der Steuerpflichtige zwei Immobilien: Eine, in der er selbst wohnt, und eine, in der ein Familienangehöriger wohnt, gilt jene als Hauptwohnung, in der der Steuerpflichtige selbst gewöhnlich wohnt;
- Wenn die Immobilie zu Beginn der Arbeiten nicht als Hauptwohnung genutzt wird, kann der Abzugsprozentsatz von 50% angewendet werden, sofern sie am Ende der Arbeiten zur Hauptwohnung wird;
- Im Fall eines Steuerabzugs für den Kauf einer renovierten Immobilie gilt ein Steuersatz von 50%, wenn die Immobilie bis zum Abgabetermin der Steuererklärung für das Jahr, in dem der Abzug erstmals geltend gemacht wird, zur Hauptwohnung bestimmt wird;
- Der Steuersatz von 50% kann auch für Ausgaben des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts für begünstigte Maßnahmen an Zubehörflächen der Hauptwohnung (mit rechtlicher Bindung als Zubehör) in Anspruch genommen werden;
- Wird die Immobilie in späteren Steuerjahren nicht mehr als Hauptwohnung genutzt, kann der Steuerpflichtige die verbleibenden Abzugsraten weiterhin mit 50% geltend machen;
- Nicht berechtigt zum Abzug des Steuersatzes von 50% sind: Der mit dem Eigentümer/ Nutzungsberechtigten zusammenlebende Familienangehörige der Nutzer der Immobilie (z. B. Mieter oder Leihnehmer), selbst wenn die Immobilie als Hauptwohnung genutzt wird. Diese Personen fallen unter die „sonstigen Fälle“, für die ein Abzugsprozentsatz von 36% vorgesehen ist.

