Dienstag, 01. April 2025
Steuerguthaben “Industrie 4.0”
Buchhaltung und Steuerberatung
Für Investitionen in materielle Güter „Industrie 4.0“ wird das Steuerguthaben auch dann gewährt, wenn die Ausgaben im Laufe des Jahres 2025 oder innerhalb der langen Frist bis zum 30. Juni 2026 getätigt werden, vorausgesetzt, dass die so genannte „Reservierung“ (Annahme des Auftrags durch den Lieferanten und Zahlung einer Anzahlung von 20% der Investition) bis zum 31. Dezember 2025 erfolgt, jedoch unter Einhaltung der neuen Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio.
Das Steuerguthaben erfolgt nicht mehr automatisch, sondern ist an die Bedingung geknüpft, im Hinblick auf die Allgemeinheit der Investitionen, dass die eingeführte Obergrenze nicht überschritten wird. Die Gewissheit des Nutzens wird zur Ungewissheit.
Um die Einhaltung der Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio. zu überprüfen, verlangt der Gesetzgeber von den Unternehmen eine neue und spezifische Mitteilung an MiMiT über die getätigten Ausgaben und die entstandene Steuerguthaben. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des mit dem Ministerialdekrets vom 24. April 2024 genehmigten Mitteilungsmodells, welches modifiziert wurde, um das Formular an die jüngsten Neuerungen in Bezug auf die Obergrenze anzupassen.
MiMiT ist dafür verantwortlich, der Agentur der Einnahmen die Liste der begünstigten Unternehmen mit Angabe der Höhe der Gutschrift, die für die Verrechnung mit dem Formular F24 verwendet werden kann, in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen zu übermitteln.
Sobald die Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio. erreicht ist, teilt MiMiT dies durch Veröffentlichung auf seiner Website mit, um die Versendung von Anträgen auf die Vergünstigung auszusetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Steuerguthaben, wie folgt, in Anspruch genommen werden muss:
- In 3 gleichen Jahresraten;
- Ab dem Jahr des Zusammenschlusses des geförderten Gutes;


