Dienstag, 05. August 2025
Verpflichtung zur Nachverfolgbarkeit bei Geschäftsreisen von Unternehmern oder Freiberuflern
Buchhaltung und Steuerberatung
Mit dem „Steuerdekret“ Nr. 84/2025 wurde die ursprüngliche Unklarheit der Gesetzesformulierung beseitigt: Um als abzugsfähig zu gelten, müssen die im Staatsgebiet direkt vom Unternehmer oder Freiberufler für die eigene berufliche Tätigkeit getragenen Reisekosten – einschließlich Verpflegung, Unterkunft, Fahrt und Transport per Taxi oder Mietwagen mit Fahrer (NCC) – mittels nachvollziehbarer Zahlungsmittel beglichen werden.
Die entsprechenden Nachverfolgbarkeitspflichten gelten für Geschäftsreisekosten ab dem 18. Juni 2025, dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 84/2025. Daher sind Reisekosten, die bis zum 17. Juni 2025 entstanden sind, auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit nicht nachvollziehbaren Zahlungsmitteln (z. B. Bargeld) bezahlt wurden.

