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Dienstag, 05. August 2025

Verpflichtung zur Nachverfolgbarkeit bei Geschäftsreisen von Unternehmern oder Freiberuflern

Buchhaltung und Steuerberatung

Mit dem „Steuerdekret“ Nr. 84/2025 wurde die ursprüngliche Unklarheit der Gesetzesformulierung beseitigt: Um als abzugsfähig zu gelten, müssen die im Staatsgebiet direkt vom Unternehmer oder Freiberufler für die eigene berufliche Tätigkeit getragenen Reisekosten – einschließlich Verpflegung, Unterkunft, Fahrt und Transport per Taxi oder Mietwagen mit Fahrer (NCC) – mittels nachvollziehbarer Zahlungsmittel beglichen werden.

Die entsprechenden Nachverfolgbarkeitspflichten gelten für Geschäftsreisekosten ab dem 18. Juni 2025, dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 84/2025. Daher sind Reisekosten, die bis zum 17. Juni 2025 entstanden sind, auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit nicht nachvollziehbaren Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld) bezahlt wurden.

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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
andrea.pircher@inService.it0471 310 311