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Brandschutz und
Brandschutzregister

Neuerungen und Regeln im Griff behalten

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Was das Landesgesetz Nr. 4/2025 vorsieht und welche Pflichten Unternehmen erfüllen müssen

Neues Brandschutzverfahren

Das Landesgesetz Nr. 4 vom. 15. April 2025 beinhaltet die allgemeinen Brandschutzverfahren und hebt das Landesgesetz von 1992 auf. Das Landesgesetz Nr. 4 trat am 18. April 2025 bereits in Kraft. Das neue Gesetz ändert das administrative Verfahren zum Brandschutz und zielt darauf ab die Prozedur zu digitalisieren. Die technischen Regeln zum Brandschutz hingegen bleiben unverändert.

Das bisher bekannte System der Brandschutzabnahme bzw. der Benutzungserlaubnis ist nun durch ein System der Eigenverantwortung, Eigenerklärung und periodische Erneuerung ersetzt worden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, die laut staatlichen Vorschriften zwingend einer Brandschutzkontrolle unterliegen (laut DECRETO DEL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA 1 agosto 2011, n. 151 - Normattiva).

Unter anderem fallen in diese Bereiche auch (siehe Anlage I – vor allem Nr. 66 und 69) Autowerkstätte mit mehr als 300m², Beherbergungsbetriebe ab 25 Betten, Geschäfte ab 400m² usw.

Übergangsbestimmungen

Mit dem 19.06.2025 wurden die Durchführungsbestimmungen veröffentlicht. Es ist wichtig jetzt schon alle notwendigen Schritte einzuleiten und sich mit den eigenen Beratern abzustimmen, um den Anforderungen termingerecht nachzukommen und Sanktionen zu vermeiden.

Wer den Anforderungen laut Gesetz nicht nachkommt, dem drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 3.717,00.

Weitere Details zu den Tätigkeiten der Kategorie C und den einzuhaltenden Fristen, wurden in einem Leitfaden des Amts für Brandverhütung geklärt.

Regelmäßige Bestätigung der Brandschutzkonformität wird verpflichtend

Die Inhaber der kontrollpflichtigen Tätigkeiten müssen alle 5 Jahre der zuständigen Gemeinde über das SUAP Portal die Dokumentation zur regelmäßigen Bestätigung der Brandschutzkonformität übermitteln. Für einige Tätigkeiten (jene laut Ziffer 6,7,8, 64,71,72,77 Anhang I DPR 151/2011) beträgt die Frist zur regelmäßigen Bestätigung 10 Jahre.

Regelmäßige Bestätigung der Brandschutzkonformität

Die regelmäßige Bestätigung der Brandschutzkonformität (Fälligkeiten siehe Zusammenfassung des Landesgesetzes) laut Artikel 9 des Gesetzes wird unter Verwendung des Vordrucks D2 (eine Klärung über):

  1. die Personalien und das Domizil des Interessenten/der Interessentin bzw. des gesetzlichen Vertreters
  2. die Angabe der kontrollpflichtigen Haupttätigkeit sowie die Auflistung der kontrollpflichtigen Nebentätigkeiten,
  3. die Bestätigung, dass die Brandsicherheitsbedingungen gegenüber den bereits gemeldeten unverändert sind und dass alle von der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Betriebs- und Instandhaltungspflichten, die mit der Ausübung der Tätigkeit zusammenhängen, ordnungsgemäß eingehalten wurden

Die Bestätigung der Brandschutzkonformität wird der zuständigen Gemeinde über das SUAP/SUE-Portal übermittelt. Es sind folgende Unterlagen beizulegen (anders ist das Lager von Flüssiggas geregelt):

a) die Beeidigung (Vordruck D11), unterzeichnet von einem Brandschutzexperten/einer Brandschutzexpertin, dass 

1) bei den Anlagen für den aktiven Brandschutz, mit Ausnahme der mobilen Feuerlöscher, die Anforderungen an Effizienz und Funktionstüchtigkeit erfüllt sind;

2) die eventuell verwendeten Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen, die zur Gewährleistung des erforderlichen Feuerwiderstandes dienen, konform sind;

b) für Tätigkeiten, die unter jene laut Anhang I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, fallen und an denen freie Baumaßnahmen laut Punkt C 2) des Anhanges C zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, durchgeführt werden, eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Brandgefahr durch die Änderungen an der Tätigkeit nicht erhöht wurde (Vordruck D10).

Bei übergemeindlichen Projekten wird allen betroffenen Gemeinden über die entsprechenden SUAP/SUE-Portale eine Kopie der Unter lagen zum gesamten Brandschutzprojekt übermittelt. 

Die Unterlagen im Zusammenhang mit Brandschutzverfahren laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Gesetzes, die nicht über das SUAP/SUE-Portal abgewickelt werden, wer den der zuständigen Behörde gemäß den einschlägigen Bestimmungen übermittelt.

Es gibt detaillierte Angaben zur Instandhaltung der Heizanlagen und dessen Dokumentation.

Ist bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung der Zugriff auf die Vordrucke über das SUAP/SUE-Portal noch nicht möglich, können die Vordrucke laut Anlage A verwendet werden; diese sind mittels PEC oder über das SUAP/SUE-Portal den zuständigen Behörden zu übermitteln.

Was muss bei bereits bestehenden Tätigkeiten beachtet werden?

Die Verantwortlichen von kontrollpflichtigen Tätigkeiten, für die bereits eine Brandschutzabnahme oder Benützungserlaubnis ausgestellt wurde, müssen innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, der zuständigen Gemeinde mittels PEC die diesbezüglichen Eckdaten übermitteln.

Die Verantwortlichen der Tätigkeiten, für die bereits eine Brandschutzabnahme erfolgt ist, diese jedoch älter als 3 Jahre ist, müssen der zuständigen Gemeinde die regelmäßige Bestätigung zur Brandschutzkonformität senden:

  • Innerhalb von 1 Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes, für die Tätigkeiten laut Kategorie C der Anlage I – DPR Nr. 151/2011: sofern innerhalb 31.12.2026 ein Anpassungsplan seitens Verantwortlichen ausgearbeitet wird, wird die Frist auf Dezember 2028 verschoben (siehe Leitfaden).
  • Innerhalb von 5 Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes, für die Tätigkeiten laut Kategorie A und B der Anlage I – DPR Nr. 151/2011

Wie muss man bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit vorgehen?

Vor Aufnahme einer kontrollpflichtigen Tätigkeit, muss der Verantwortliche dieser Tätigkeit der zuständigen Gemeinde über das SUAP Portal eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (Brandschutz ZeMeT) übermitteln und die Tätigkeit kann sofort aufgenommen werden. Bei Tätigkeiten, die laut DPR 151/2011 in die Kategorie A fallen, führt das zuständige Amt innerhalb von 60 Tagen Lokalaugenscheine durch, um festzustellen, ob die über Brandschutz ZeMeT angegebenen Brandschutzmaßnahmen auch eingehalten werden.

Bei den Tätigkeiten, die in den Bereich B und C fallen, führt das Amt stichprobenartige Kontrollen durch.

Brandschutzregister

Die Verantwortlichen der kontrollpflichtigen Tätigkeiten, wie schon vom GvD 81/2008 vorgesehen, müssen die Brandsicherheitsmaßnahmen, Systeme, Vorrichtungen und Ausrüstungen funktionstüchtig halten und die Prüfungen und Kontrollen zu den vorgesehenen Fälligkeiten durchführen und in einem Brandschutzregister vermerken.

Übertragung der Verantwortung

Falls die Verantwortung einer kontrollpflichtigen Tätigkeit von anderen übernommen wird (z.B. Geschäftsübernahme, Pächterwechsel usw.), muss diese Änderung innerhalb von 180 Tagen über das SUAP/SUE Portal der zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden.


Brandschutzmanagement am Arbeitsplatz

Brandschutzregister

Seit  2022 sind laut Ministerialdekret das Brandschutzmanagement am Arbeitsplatz, die Brandverhütung und der organisatorische Brandschutz für Betriebe gesetzlich geregelt. In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Brandschutzplan für Notfälle auszuarbeiten. Für alle anderen Betriebe besteht eine Pflicht zur Durchführung von Organisations- und Managementmaßnahmen im Brandfall.

inService bietet Beratung und Fachbeiträge über alle Regelungen, die Südtirols Betriebe zu berücksichtigen haben. Außerdem findest du auf dieser Seite unter den Downloads alle Dokumente und Vorlagen, die du für dein Brandregister im Betrieb benötigst.

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