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Best Practice für Unternehmen

Rechtsberatung

„Vorbeugen und Interessen schützen“ lautet die Devise unserer Rechtsexperten*innen bei inService, wenn sie aktiv beratend auf dich zugehen. Wir sind auf Betriebe im Handel, den Dienstleistungen und der Gastronomie spezialisiert und bieten eine umfassende Betreuung, wenn es um Rechtsfragen geht. Außerdem können wir, bei Rechtsfragen, die unterschiedlichste Themen betreffen, auf die Zusammenarbeit und Erfahrungswerte der weiteren Dienstleistungsbereiche in inService zurückgreifen, wie z.B. Betriebsberatung, Steuerberatung, Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht.

FAQ

Antworten auf 
die häufigsten Fragen

Wann kann eine Ware umgetauscht werden?

Sofern ein Produkt keine Mängel aufweist, gilt beim Verkauf im Geschäftslokal grundsätzlich kein Umtauschrecht. Es liegt jedoch im Ermessen des Händlers, das Produkt aus Kulanzgründen umzutauschen oder gar zurückzunehmen, wobei es sich wohlgemerkt um ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers handelt. Obwohl eine derartige Verpflichtung gesetzlich nicht verankert ist, bieten zahlreiche Händler - insbesondere während des Weihnachtsgeschäfts - einen eventuellen Umtausch an. Sofern dies in der Werbung oder im Geschäft angepriesen wird, verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich dazu. Dennoch können hierbei einige Einschränkungen gelten. So kann der Verkäufer beispielsweise die Gewährung eines Umtausches für reduzierte Ware ausschließen. Allerdings muss ein klar erkennbarer Hinweis darauf im Geschäft angebracht oder auf den Kaufbeleg festgehalten werden.

Gutschein oder Erstattung des Kaufpreises?

Nachdem ein Umtausch im stationären Handel lediglich auf der Kulanz des Händlers basiert, steht es diesem angesichts der Rücknahme des Produktes grundsätzlich offen, dem Kunden den Geldbetrag rückzuerstatten oder einen Gutschein in Höhe des Kaufbetrages auszustellen. Auch hierbei gilt: Die Bedingungen sollten dem Kunden vorab klar und deutlich mitgeteilt werden.

Welches Verhalten ist hinsichtlich des Umtausches angebracht?

Es ist ratsam, dem Kunden bei Verkäufen im Geschäftslokal bereits vorab eventuelle Umtauschmöglichkeiten bzw. deren Bedingungen mitzuteilen. Dies sollte bestenfalls schriftlich erfolgen (z. B. auf dem Kassenbeleg) und/oder im Geschäftslokal gut sichtbar angebracht werden.


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