Logo Logo

Montag, 08. Juni 2026

Decreto-legge “fiscale”| Steuerdekret

Buchhaltung und Steuerberatung

Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt, die mit dem Steuerdekret (DL fiscale), umgewandelt durch das Gesetz Nr. 38/2026, eingeführt wurden.

CPB: Neue Frist und vorgeschlagene Schwellenwerte
Die Frist für den Beitritt zum Vergleichsverfahren für den Zweijahreszeitraum 2026–2027 wird auf den 31. Oktober 2026 verschoben (anstatt des 30. September 2026) und damit an die Frist für das Modell „Redditi“ angepasst. Im Rahmen des Regimes des sogenannten „Biennalen Vergleichsverfahren“ werden zwei neue Höchstgrenzen für den vorgeschlagenen Vergleichsgewinn eingeführt; der Vorschlag darf nicht überschreiten:

  • 30% des im vorangegangenen Steuerzeitraum erklärten Einkommens für Steuerpflichtige, die in dem Vorschlag vorausgehenden Steuerzeitraum einen ISA-Wert von mindestens 6, aber unter 8 aufweisen;
  • 35% des im vorangegangenen Steuerzeitraum erklärten Einkommens für Steuerpflichtige, die in dem Vorschlag vorausgehenden Steuerzeitraum einen ISA-Wert von mindestens 1, aber unter 6 aufweisen.

 

Superabschreibung: EU Voraussetzungen und CPB Einkommen
Nun sind im Rahmen, der durch das Haushaltsgesetz 2026 eingeführten Regelung der sogenannten „Superabschreibung“, auch Investitionen in Anlagegüter begünstigt, die (ab dem 1. Januar 2026) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staaten, hergestellt wurden. Im Zusammenhang mit dem sogenannten „Biennalen Vergleichsverfahren“ (Concordato preventivo biennale) ist vorgesehen, dass zu den vom vereinbarten Einkommen abzugsfähigen Komponenten auch die erhöhten Abschreibungsbeträge, sowie die Raten der Finanzierungsleasingverträge, berücksichtigt werden können, sodass die Superabschreibung ebenfalls in die Korrekturposten des für Zwecke des CPB relevanten Einkommens einbezogen wird.

 

Wiedereinführung der Steuerbefreiung für Dividenden und der Beteiligungsbefreiung (PEX)
Die dimensionalen Voraussetzungen werden abgeschafft (Beteiligungen, die direkt oder indirekt über beherrschte Gesellschaften gehalten werden, in Höhe von mindestens 5% oder mit einem Steuerwert von mindestens Euro 500.000). Ab dem 1. Januar 2026 wird somit ohne Unterbrechung die vor den durch das Haushaltsgesetz 2026 vorgenommenen Änderungen geltende Regelung für die steuerliche Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen wieder eingeführt.

 

Neues Mehrwertsteuerregime für Tauschgeschäfte
Das Dekret ändert die Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die im Rahmen von Tauschgeschäften mit anderen Lieferungen oder Dienstleistungen oder zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erbracht werden. Bei diesen Vorgängen besteht die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Gesamtbetrag der Gegenleistungen, gebildet durch den Geldwert der Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand der jeweiligen Transaktion sind, wie im Vertrag festgelegt.
Zudem ist vorgesehen, dass dieser Wert nicht unter dem Gesamtbetrag der Kosten liegen darf, die den von jeder Partei ausgeführten Lieferungen und erbrachten Dienstleistungen zuzuordnen sind, und zwar zum Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Vorgänge. Die neue Regelung findet Anwendung auf Vorgänge, die im Rahmen von Verträgen durchgeführt werden, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen oder erneuert werden.

Zahlungsstopp der öffentlichen Verwaltung für Freiberufler
Der Mechanismus des Zahlungsstopps wird nur dann angewendet, wenn die fälligen und nicht beglichenen Zahlungsbescheide (und vollstreckbaren Steuerfestsetzungen, sowie an die Einzugsstelle übergebenen Zahlungsaufforderungen) einen Gesamtbetrag von mindestens Euro 5.000 erreichen. Oberhalb dieser Grenze bleibt die automatische Verrechnung zugunsten der Einzugsstelle („Zwangsverrechnung“) bestehen, auch bei Zahlungen zugunsten von Freiberuflern, die Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung unterhalten und unterhalb von Euro 5.000 liegen.

adobestock_232435641.jpeg
pircher_andrea_1.jpg
pircher_andrea_2.jpg

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle

Buchhaltung und Steuerberatung
steuerberatung@inService.it