Dienstag, 15. September 2026
Steuerdekret „Omnibus“
Buchhaltung und Steuerberatung
Neuerungen zum biennalen Vergleichsverfahren (CPB)
Im „Omnibus-Dekret“ sind folgende Neuerungen zum biennalen Vergleichsverfahren (CPB) enthalten:
- Der Eintritt neuer Gesellschafter oder Mitglieder führt nicht zum Ausschluss vom CPB, sofern diese im Vorjahr Einkünfte aus unselbständiger Arbeit oder Unternehmens- bzw. selbständiger Tätigkeit von höchstens Euro 35.000 erzielt haben;
- Die Höchstgrenzen für Verrechnungen ohne Erforderlichkeit des Bestätigungsvermerks (sogenannte „visto di conformità“) werden erhöht (auf Euro 100.000 für die Mehrwertsteuer, sowie Euro 70.000 für direkte Steuern und IRAP); ebenso wird die Grenze für Mehrwertsteuererstattungen auf Euro 100.000 angehoben;
- Die Verjährungsfristen für Steuerprüfungen und Nachforderungen werden um zwei Jahre verkürzt;
- Für die Jahre 2026 und 2027 entfallen die Zinsen auf die Ratenzahlungen der aufgrund der Steuererklärung geschuldeten Steuern;
- Es besteht die Möglichkeit, die Verlängerung des CPB für den Zeitraum 2026 bis 2027 mit der Regelung der besonderen Selbstanzeige („ravvedimento speciale“) für die Steuerjahre 2020 bis 2023 zu verbinden. Die Bereinigung für das Jahr 2023 ist besonders interessant für Steuerpflichtige, die dem CPB 2024 bis 2025 beigetreten sind, da dieses Jahr von der vorherigen Steueramnestie (beschränkt auf die Jahre 2018 bis 2022) nicht erfasst war. Die Zahlung muss zwischen dem 1. Januar und dem 15. März 2027 erfolgen;
- Es kann eine berichtigende Steuererklärung eingereicht werden, um Fehler oder Unterlassungen in den für den Vorschlag mitgeteilten Daten zu korrigieren. Dadurch wird das vereinbarte Einkommen neu festgesetzt und der Verfall des CPB vermieden. Dieser tritt nur dann ein, wenn im Zuge einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass das auf Grundlage der korrigierten Daten ermittelte Einkommen das vereinbarte Einkommen um mindestens 30% übersteigt.
Verlängerung der Frist für den Vorsteuerabzug auf zwei Jahre
Es wird die Frist geändert, innerhalb der das Recht auf Abzug der Vorsteuer im Rahmen der periodischen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Jahresumsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann. Daraus ergibt sich auch eine Anpassung der Frist für die Eintragung der Rechnung in das Vorsteuerregister.
Insbesondere ist nun vorgesehen, dass die Vorsteuer bis zur Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für das zweite Jahr nach jenem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, geltend gemacht werden kann. Die entsprechenden Rechnungen können ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt im Einkaufsregister erfasst werden. Damit wird die bisherige Regelung ersetzt, wonach der Vorsteuerabzug spätestens mit der Steuererklärung für das Jahr vorgenommen werden musste, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist.
Sanktionen bei Abweichungen zwischen POS-Zahlungen und Kassenbelegen
Um mögliche systembedingte Abweichungen oder geringfügige Fehler zu berücksichtigen, wird eine Toleranzschwelle von bis zu 5% zwischen den erfassten Umsätzen und den angenommenen elektronischen Zahlungen eingeführt. Innerhalb dieser Toleranzgrenze werden insbesondere auch keine Sanktionen wegen unterlassener, verspäteter oder unvollständiger Übermittlung der täglichen Kasseneinnahmen verhängt.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Für Steuerpflichtige, die eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, unterliegt der positive Differenzbetrag aus der Abtretung oder Verrechnung von Steuergutschriften begünstigten Ursprungs (insbesondere von Steuergutschriften im Zusammenhang mit Baubonus) einer Ersatzsteuer in Höhe von 26%.
Fringe benefit
Für den Sachbezug von Dienstfahrzeugen zur gemischten Nutzung (beruflich und privat) durch Arbeitnehmer (und Verwaltungsratsmitglieder) ist ein Zuschlag von 50% für Fahrzeuge vorgesehen, deren Erstzulassung mehr als fünf Jahre zurückliegt. Darüber hinaus wird für Sonderausstattungen, die nicht in den ACI-Tabellen enthalten sind, ein pauschaler Aufschlag von 5% berücksichtigt.

