Dienstag, 03. März 2026
Verpflichtung zur telematischen Kündigung auch während der Probezeit
Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
Wir erinnern daran, dass gemäß Art. 26 des GvD 151/2015 Selbstkündigungen ausschließlich über das telematische Verfahren des Arbeitsministeriums eingereicht werden müssen. Andernfalls sind sie nicht gültig.
Die Regelung sieht außerdem vor, dass der Arbeitnehmer seine Kündigung innerhalb von sieben Tagen über dasselbe telematische Verfahren widerrufen kann.
Der Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 24991/2025 endgültig bestätigt, dass diese Verpflichtung auch während der Probezeit gilt.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch in dieser Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses zwingend das telematische Verfahren nutzen muss, um seine Kündigung wirksam zu erklären.


Jasmin Lumetta
Bereichsleiterin

