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Mittwoch, 15. April 2026

Verschärfte Pflichten beim Smart Working

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht

Neue strafrechtliche Sanktionen ab 7. April 2026

Mit dem Gesetz Nr. 81/2017 wurde in Italien erstmals eine gesetzliche Grundlage für das sogenannte Smart Working geschaffen. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Arbeitsvertrag, sondern um eine flexible Form der Arbeitsorganisation, bei der Ort und Zeit der Arbeitsleistung variabel gestaltet werden und digitale Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.

Für Arbeitsverhältnisse im Smart Working gelten insbesondere folgende Verpflichtungen:

  • Schriftliche Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag
    (inklusive Informationsblatt zur Arbeitssicherheit beim Smart Working)
  • Meldung an das Arbeitsministerium über das Portal Cliclavoro


Bereits bisher waren Arbeitgeber gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 81/2017 verpflichtet, Mitarbeiter im Smart Working mindestens einmal jährlich schriftlich mittels Informationsblattes über die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken zu informieren.
Die Missachtung dieser Informationspflicht blieb bislang jedoch ohne ausdrücklich geregelte Sanktionen.
 

Gesetzesänderung ab 7. April 2026

Mit dem Gesetz Nr. 34/2026 (Art. 11) wird diese Verpflichtung nun deutlich verschärft. Die Regelung wird ab dem 7. April 2026 ausdrücklich in den Einheitstext zur Arbeitssicherheit (GVD Nr. 81/2008) aufgenommen, konkret in Art. 3 Abs. 7-bis.
Damit gilt die Informationspflicht künftig einheitlich für alle Arbeitgeber, unabhängig der Größe.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass eine unterlassene oder mangelhafte Information von Smart-Working-Mitarbeitern nun strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
 

Sanktionen bei Verstößen

Bei Verstößen sieht Art. 55 Abs. 5 Buchst. c) des GVD Nr. 81/2008 folgende Sanktionen vor:

  • Haftstrafe von 2 bis 4 Monaten oder
  • Geldstrafe von 1.200 bis 5.200 Euro
     

Was ist nun zu tun?

1. Mitarbeiter mit bereits bestehender Smart-Working-Vereinbarung
(inklusive Informationsblatt und erfolgter Meldung beim Arbeitsministerium)
➡️ Erneute Mitteilung über die Risiken bei Smart-Working sowie in der Folge jährlich wiederholende Information mit Unterschrift oder Lesebestätigung an:

  • den Arbeitnehmer und
  • den Arbeitnehmerschutzvertreter
    (RLS – Rappresentante dei Lavoratori per la Sicurezza)

2. Mitarbeiter, für die erstmalig eine Smart-Working-Vereinbarung abgeschlossen wird
➡️ Schriftliche Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag
(inklusive Informationsblatt zur Arbeitssicherheit beim Smart Working)
➡️ Meldung an das Arbeitsministerium über das Portal Cliclavoro
➡️ In der Folge jährlich wiederholende Information mit Unterschrift oder Lesebestätigung an:

  • den Arbeitnehmer und
  • den Arbeitnehmerschutzvertreter
    (RLS – Rappresentante dei Lavoratori per la Sicurezza)


 Sofern noch kein Informationsblatt zur Arbeitssicherheit beim Smart Working ausgearbeitet wurde, kann das von INAIL bereitgestellte Standardformular als Grundlage herangezogen werden.

Wir empfehlen jedoch ausdrücklich, die Ausarbeitung bzw. Überprüfung des Informationsschreibens in enger Abstimmung mit dem zuständigen Arbeitssicherheitsexperten vorzunehmen und dieses gegebenenfalls an die konkreten betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Berater des Bereichs Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht stehen unseren Kunden gerne bei der Ausarbeitung der Zusatzvereinbarungen sowie bei der Meldung an das Arbeitsministerium zur Verfügung.

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Jasmin Lumetta

Bereichsleiterin

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Heinz Neuhauser

Bereichsleiter

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
heinz.neuhauser@inService.it0471 310 519
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Lydia Salamon

Arbeitsrechtberaterin und Bereichsleiterin

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
lydia.salamon@inService.it0471 310 320